Hallo, rakavato,
die Qualifizierungsmaßnahme ist offensichtlich als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden (§ 33 SGB IX). Nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift gehört zu diesen Leistungen auch „...die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ...“: Normalerweise wird vor der Bewilligung die Art der Unterbringung geklärt: internatsmäßig (z. B. in einem Berufsförderungswerk), internatsähnlich (Zimmer am Ausbildungsort) oder Pendler. Bei 100 km pro Tag kann ein Pendeln schon belastend sein, vor allem über einen längeren Zeitraum. Im Normalfall wird vor Beginn der Leistung die geeignete und sinnvolle Unterbringungsart geklärt (z. B. im Ge-spräch mit dem Rehabilitations-Fachberater). Wenn dies nicht geschehen ist, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Rehabilitations-Fachberater oder Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, damit vor Beginn der Leistung alles definitiv geklärt ist. Evtl. sollten Sie auch einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen und einen Bescheid verlangen.
Für ein Zimmer am Ausbildungsort wird in der Regel „eine angemessene Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete“ übernommen. Die Ausbildungseinrichtung kann ggf. bei der Zimmersuche behilflich sein. Daneben kann noch ein Betrag für die Verpflegung in Frage kommen, je nachdem, ob Sie in der Ausbildungseinrichtung Mahlzeiten einnehmen können oder nicht.
Zusammenfassend: Umgehend Kontakt aufnehmen und eine Klärung vor Beginn der Leistung anstreben! Viel Erfolg!