Guten Morgen Paul A. !
Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine frühe Antragstellung. Für die Sachbearbeitung sind sehr frühe Anträge (bis ein Jahr vor Rentenbeginn) insofern unangenehm, als diese technisch nicht bewilligt werden können und rechtlich nicht abgelehnt werden dürfen. Dabei ist das "rechtlich" ggfs. eine trägerindividuelle Regelung.
In Ihrem Fall muss die Sachbearbeitung den aktuellen Rentenwert zum 01.07.2023 abwarten (ca. zweite Maiwoche), so dass eine Antragstellung Anfang Mai 2023 ausreichend ist.
Sofern Sie keinen Ablehnungsbescheid erhalten haben, verweisen Sie im Mai 2023 mit einem Zweizeiler auf den bereits vorliegenden Antrag und warten die Bescheiderteilung ab.
Diesen Zweizeiler können Sie auch über die Online-Dienste einreichen:
https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.seam?formular=s8003
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung