Hallo Augustinus,
wenn Sie von der Krankenkasse nach § 51 SGB V aufgefordert werden einen Reha-Antrag zu stellen, können Sie mit dem Einverständnis der Krankenkasse stattdessen auch einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen.
Unabhängig davon, welchen Antrag Sie stellen, gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“. So kann es je nach Einschätzung Ihres Leistungsvermögens durch Ihren Rentenversicherungsträger dazu kommen, dass Ihnen vorrangig Reha-Maßnahmen angeboten werden. Im umgekehrten Fall kann ein Reha-Antrag sofort in einen Rentenantrag umgedeutet werden, wenn Maßnahmen zur Rehabilitation als nicht erfolgsversprechend eingestuft werden.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung