Hallo Toralis,
wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Forum die Erfolgschancen eines Antrags nicht beurteilen können.
Sofern Sie bereits die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, ist der Rentenversicherungsträger zuständig.
Sollten Sie die 15- jährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben, ist die Rentenversicherung trotzdem zuständig, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich ist.
Falls eine z.B. eine Umschulung bewilligt werden und Schub-Phasen auftreten würden, wäre abzuklären, ob die Maßnahme abgebrochen werden muss. Im Krankheitsfall zahlt der Rentenversicherungsträger 6 Wochen das Übergangsgeld weiter, wenn absehbar ist, dass die Maßnahme fortgeführt werden kann.
Da Sie erst kürzlich an einer AHB teilgenommen haben, kann es sein, dass aktuell bereits eine LTA- Maßnahme bei Ihrem Rentenversicherungsträger geprüft wird.
Hier könnte es sinnvoll sein, dass Sie Ihre zuständige Sachbearbeitung kontaktieren und sich dort erkundigen.