Bis 2011 galt: Beginnt die Erwerbsminderungsrente eines Versicherten vor Vollendung von seinem 63. Lebensjahr muss er einen Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent in Kauf nehmen.
Seit 2012 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Eine Sonderregelung für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen gibt es bezüglich der Abläge bei Erwerbsminderungsrenten nicht.
Ein anderes Thema ist der Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten.
Erzielt eine Erwerbsminderungsrentner Arbeitsentgelt sind die Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen.
Nicht als Arbeitsentgelt zählt jedoch der Verdienst, welchen Behinderte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anderen beschützenden Einrichtungen erzielen. Hier kommt es zu keiner Kürzung der Rente.