Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Antrag nach 75 III SGB 6

von Stephan12.04.2021 | 17:26
156 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, die Voraussetzungen für 75 III SGB 6 sind bei mir durch Beiträge gem. 119 I SGB X erfüllt. Die Frage ist, ob sich dann die Zurechnungszeit gem. 300 III SGB 6 nach den seinerzeitigen Zeiträumen richtet oder schon die Vorzüge der küztlich verlängerten Zurechungszeit geniesst. Argument wäre, dass man gem. 119 III SGB X keine Nachteile erfahren darf.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephan,

wird Ihre Rente neu festgestellt, wenn nach dem Eintritt der Erwerbsminderung 20 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt wurden, sollte die neu festgestellte Rente die mittlerweile verlängerte Zurechnungszeit enthalten.

Um ganz sicher zu gehen, können Sie wie der Nutzer KSC vorgeschlagen hat, eine fiktive Probeberechnung anfordern, der Sie das neue Ende der Zurechnungszeit entnehmen können. Diese Berechnung können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephan,

zur Bearbeitungssituation bei einzelnen Rentenversicherungsträgern können wir hier im Forum keine Aussagen treffen.

Aufgrund der Besitzschutzregelungen haben Sie mit der neu festgestellten Rente jedenfalls keine Nachteile zu befürchten.

Eine Verminderung des Zahlbetrags wäre nur möglich, wenn in der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI zu berücksichtigen war. Sollte die beantragte Neufeststellung zu keiner höheren Rente oder gar zu einer Schlechterstellung führen, kann durch Rücknahme des Neufeststellungsantrags die Weiterzahlung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

KSCam 12.04.2021 | 17:37
Lassen Sie sich doch einfach eine Probeberechnung machen oder stellen ganz einfach den Antrag wenn die Bedingungen erfüllt sind. Warum "theoretisch rumeiern", weniger kann die Rente ja nicht werden?
Stephanam 13.04.2021 | 13:11
Danke für die Hinweise. Das habe ich auch gemacht, um eine Probeberechnug gebeten. Die Rentenversicherung hat das allerdings abgelehnt mit dem Hinweis auf Corona und Personalmangel.
Berateram 13.04.2021 | 14:22
Haben Sie das schriftlich? Von welchem Rententräger? Das halte ich dann für einen schlechten Witz. In vielen Fällen bietet gerade eine derartige Probeberechnung eine wichtige Entscheidungshilfe. Eine Ablehnung der Erstellung würde ich nicht so einfach akzeptieren.
Marionam 13.04.2021 | 20:11
Ergänzende Nachfrage zu § 75 III SGB 6 Auch bei uns werden aufgrund eines Unfalls Beiträge nach § 119 SGB X eingezahlt. Ausgangslage/Leistungsfall - vom 01.06.01 bis 30.11.01 Zuerkennung Rente wegen teilweiser EM (nach Krankengeldbezug) - vom 01.12.01 bis 30.11.04 Zuerkennung Rente wegen voller EM (Arbeitsmarktrente) - ab 01.12.04 Zuerkennung Rente wegen voller EM (unter 3 Std.) Ab welchen Leistungsfall würde eine Neuberechnung nach § 75 greifen ? Mit der Bitte um ergänzende Antwort durch das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung Vielen Dank
-am 14.04.2021 | 08:53
Zitat von Marion anzeigenausblenden
Hallo Marion, maßgeblich ist der Eintritt der vollen Erwerbsminderung, d. h. der Zeitpunkt, ab dem Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich gesunken ist. Somit ist bei Ihnen also der Leistungsfall für die Rentenzahlung ab 01.12.2004 maßgeblich. Sobald Sie nach diesem Leistungsfall mindestens 240 Monate mit Beitragszeiten haben, kann Ihre Rente auf Antrag nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Stephanam 14.04.2021 | 21:17
Darf ich ergänzen: Bezugspunkt der 20 Jahre Beitragszeit ist der Eintritt der Erwerbsminderung. Das ist nicht notwendig der Leistungsfall. Wenn bei erstmaliger Beantragung gleich die volle Erwerbsmindungrente bewilligt wird, ist der Leistungsfall grundsätrlich erst 6 Monate später. Beispiel für forlaufende Zahlung nach §119 SGB X: 1.1.2004 Eintritt der Erwerbsminderung 1.7.2004 Leistungsfall 1.1.2024 240 Beitragsmonate abgelaufen
Batrixam 14.04.2021 | 23:44
Zitat von Stephan anzeigenausblenden
Das stimmt nicht! Der Leistungsfall IST der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung! Mit Leistungsfall wird hier eben der Eintritt der medizinischen Voraussetzung der Leistungsgewährung gemeint, nicht der Zeitpunkt der Leistung im Sinne von Leistungserbringung/Zahlung einer Leistung. Der 1.7. in Ihrem Beispiel ist lediglich der Rentenbeginn.
Stephanam 15.04.2021 | 13:18
Stimmt, ich habe mich geirrt. Sorry
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026