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Zur Experten-Antwort springenHallo Stephan,
wird Ihre Rente neu festgestellt, wenn nach dem Eintritt der Erwerbsminderung 20 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt wurden, sollte die neu festgestellte Rente die mittlerweile verlängerte Zurechnungszeit enthalten.
Um ganz sicher zu gehen, können Sie wie der Nutzer KSC vorgeschlagen hat, eine fiktive Probeberechnung anfordern, der Sie das neue Ende der Zurechnungszeit entnehmen können. Diese Berechnung können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Stephan,
zur Bearbeitungssituation bei einzelnen Rentenversicherungsträgern können wir hier im Forum keine Aussagen treffen.
Aufgrund der Besitzschutzregelungen haben Sie mit der neu festgestellten Rente jedenfalls keine Nachteile zu befürchten.
Eine Verminderung des Zahlbetrags wäre nur möglich, wenn in der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI zu berücksichtigen war. Sollte die beantragte Neufeststellung zu keiner höheren Rente oder gar zu einer Schlechterstellung führen, kann durch Rücknahme des Neufeststellungsantrags die Weiterzahlung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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