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Antrag Witwerrente sinnvoll?

von witwer17.06.2008 | 13:41
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frau ist gestorben, beim Renten Service der Deutschen Post AG habe ich bereits die Auszahlung der Rente für das Sterbevierteljahr beantragt. Muss ich dann noch einen Antrag auf Witwerrente stellen, auch wenn wegen der Anrechnung des Einkommens (eigene Rente) keine Rente zu erwarten ist?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ja, das müssen Sie, sicher erhalten Sie dazu auch eine Aufforderung Ihres Rententrägers.

Bisher ist ja Ihr Anspruch auf Witwerrente noch gar nicht "richtig" festgestellt worden. Sie haben nur vorschussweise drei Monatsrenten Ihrer verstorbenen Frau erhalten. Diese werden dann mit dem eigentlichen Witwerrentenanspruch verrechnet (wobei sich da keine großen Abweichungen ergeben dürften).

4 Antworten

Darkam 17.06.2008 | 13:48
Aufgrund dass Sie bereits einen Auszahlung des sterbevierteljahr's beantragt haben bzw. es schon zur Auszahlung gekommen ist, muss ein Antrag auf Witwerrente gestellt werden.
Rosannaam 17.06.2008 | 14:16
Da das sogenannte "Sterbevierteljahr"Bestandteil der Witwerrente ist (nach § 67 SGB VI beträgt der Rentenartfaktor die ersten 3 Monate 1,0, danach bei großer W-Rente 0,6 - altes Hinterbl.Recht- oder 0,55 % - neues H-Recht-), muss auch die Witwerrente beantragt werden. Auch wenn die W-Rente ab dem 4. KM in voller Höhe wegen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung gelangt. Ich weiß jetzt nicht, welches Einkommen Sie haben: Arbeitseinkommen oder Rente. Entfällt z.B. irgendwann das Arbeitseinkommen wegen Rentengewährung, kommt es unterm Strich EVTL. wieder zur Zahlung der Witwerrente. Mein Tipp: Stellen Sie beim zust. RV-Träger oder bei einer Sozialvers.Stelle der Stadt/Gemeinde den Witwerrentenantrag. MfG Rosanna.
Frankam 17.06.2008 | 18:47
Der Antrag auf Vorschußzahlung ist ein wirksamer Rentenantrag. Wenn Sie trotz Aufforderung durch den Rententräger keinen formularmäßigen Rentenantrag stellen, ist der Witwerrentenantrag für das Sterbevierteljahr durch Bescheid zu bewilligen.(§ 115 SGB 6) Für die Zeit ab dem vierten Kalendermonat ist die Rente nach § 66 SGB 1 zu versagen. Sie sollten also nur dann keinen formularmäßigen Rentenantrag stellen, wenn Sie absolut sicher sind, dass es zu keiner Witwerrentenzahlung ab dem 4 Kalendermonat kommt; sonst vorsichtshalber Antrag stellen.
-_-am 17.06.2008 | 23:46
Da irren Sie! Die Expertin auch. Der Vorschußantrag ist bereits ein wirksamer Rentenantrag und das Antragsdatum das Datum des Leistungsantrags. Wer absolut sicher ist, dass außer den bereits erhaltenen Beträgen für den Sterbeüberbrückungszeitraum keine Leistung zusteht, kann erklären, dass er auf den formularmäßigen Antrag verzichten möchte. Dann bekommt er einen Rentenbescheid, in dem nur die Rente für der Sterbeüberbrückungszeitraum bewilligt wird. Wer nicht sicher ist, muß das volle Programm der Antragstellung absolvieren.
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