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Experten-Antwort

arbeitlos nach Ende des Studiums

von Peter Schmidt31.03.2015 | 18:24
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5 Antworten

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Hallo, ich habe mein Studium gerade beendet und bin auf der Suche nach einem Job, habe aber bisher noch nichts gefunden. Nun bin ich ab 01.04. (morgen) kein Student mehr. Sollte ich mich nun arbeitslos / arbeitssuchend melden (beim Arbeitsamt), damit mir diese Zwischenzeit nach Ende des Studiums und vor Beginn der Arbeit nicht bei der Berechnung der Rente fehlt? Oder ist es unerheblich, da mir keine Lesitungen vom Arbeitsamt zustehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Nach der z.Zt. bestehenden Rechtlage werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht bewertet.

2. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25.Lebensjahres wird der Tatbestand der Unterbrechung nicht gefordert. D.h. sollten Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, könnten diese Zeiten z.B. bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden.

3. Sollten Sie jedoch die o.a. Altersgrenze überschritten haben, können Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach der heutigen Rechtslage nur berücksichtigt werden, wenn der Tatbestand der Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegt. Da Sie jedoch zuvor ein Studium zurückgelegt haben, kann zwangsläufig eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen werden. Die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit könnte dann nicht berücksichtigt werden.

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4 Antworten

W*lfgangam 31.03.2015 | 21:02
Hallo Peter Schmidt, salomonisch 'es kann nicht schaden'. Wenn Sie bisher schon einen/mehrere Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung geleistet haben (vielleicht im Rahmen des Studiums über eine kurzfristige Beschäftigung hinaus oder auch versicherungspflichtigen Minijobs), könnte das für eine mögliche EM-Rente im Hinblick auf die Wartezeitfiktion schon von Bedeutung sein. Auch im Hinblick künftige Gesetzesänderungen, die ggf. solche Zeiten in irgendeiner Form berücksichtigen (bewerten oder zu den Wartezeiten mitzählen), ist nichts auszuschließen. Aus heutiger Sicht: völlig nutzlos - zumindest ohne Ihr bisheriges 'Versicherungsleben' zu kennen, muss in der nächsten Beratungsstelle sortiert werden. Da aber der Terminvorlauf zz. sehr lang ist (oft 2-3 Monate), sollten Sie morgen erst mal zum Arbeitsamt gehen, um die Alo-Zeit als solche für die Rente zu sichern. Gruß w.
Schadeam 31.03.2015 | 21:44
Oder kurz zusammengefast: es kann nicht schaden, aber ob es was nützt, kann Ihnen auch keiner sagen. Wer weiß denn wie in 30 - 40 Jahren die Gesetze aussehen? Sie entscheiden!
LSam 01.04.2015 | 12:45
Zutreffend ist, das Monate Arbeitslosigkeit, Krankheit und auch Schul- u.-Hochschulbesuch nach aktueller Rechtslage keine eigenständige Bewertung erfahren, aber auch, und das ist schon von Bedeutung, nicht als Versicherungslücke gelten, wenn, wie im angegeben Sachverhalt, man sich bei der AgfA arbeitslos meldet. . Grundsätzlich bewirken die gemeldeten Zeiten eine Erhöhung der Rente, die im Falle einer späteren Erwerbsminderung mehrere Entgeltpunkte betragen kann, ergo einen nicht unbeachtlichen Zugewinn für die Rente. . Meine Empfehlung ist, sich abreitslos zu melden, auch, wenn keine Geldleistung gezahlt wird.
LSam 01.04.2015 | 13:07
Neufassung erforderlich : Zutreffend ist, das Monate Arbeitslosigkeit, Krankheit und auch Schul- u.-Hochschulbesuch nach aktueller Rechtslage keine eigenständige Bewertung erfahren. . Gilt für Arbeitslosigkeit und Krankheit jedoch nur, wenn kein Leistungsbezug erfolgt. Aber auch, und das ist schon von Bedeutung, diese Monate gelten nicht als Versicherungslücke, wenn, wie im angegeben Sachverhalt, man sich bei der AgfA arbeitslos meldet. . Grundsätzlich bewirken die gemeldeten Zeiten eine Erhöhung der Rente, die im Falle einer späteren Erwerbsminderung mehrere Entgeltpunkte betragen kann, ergo einen nicht unbeachtlichen Zugewinn für die Rente bewirken. . Meine Empfehlung ist, sich abreitslos zu melden, auch, wenn keine Geldleistung gezahlt wird.
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