1. Nach der z.Zt. bestehenden Rechtlage werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht bewertet.
2. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25.Lebensjahres wird der Tatbestand der Unterbrechung nicht gefordert. D.h. sollten Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, könnten diese Zeiten z.B. bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden.
3. Sollten Sie jedoch die o.a. Altersgrenze überschritten haben, können Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach der heutigen Rechtslage nur berücksichtigt werden, wenn der Tatbestand der Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegt. Da Sie jedoch zuvor ein Studium zurückgelegt haben, kann zwangsläufig eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen werden. Die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit könnte dann nicht berücksichtigt werden.