Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit sind keine Anrechnungszeit.
Voraussetzung hierfür ist u.a. die Meldung bei einer Agentur für Arbeit.
Insofern ist die Meldung dort für einen lückenlosen Versicherungsverlauf unabdingbar. Dabei ist zu beachten, dass Sie die Unterlagen der Agentur für Arbeit später zusammen mit Ihrem Antrag auf Klärung des Rentenversicherungskontos mit einreichen. Ideal wäre da auch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der die dortigen Meldezeiträume hervorgehen, da selbst bei einer Meldung die Zeit nicht automatisch an den Rentenversicherungsträger übermittelt wird.
Melden Sie sich nicht, oder können keine Unterlagen über eine Meldung mehr vorlegen, kann diese Zeit nicht als Anrechnungszeittatbestand registriert werden. Die Zeit würde also als Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf bestehen bleiben, sodass keine für die Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Zeiten vorliegen.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Agenturen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist zu beachten haben und die Rentenversicherungsträger nicht dazu verpflichtet sind, dort nachzufragen, soweit es um länger zurück liegende Zeiträume geht.