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Arbeitslos melden nach Studium - Bedeutung für die Rentenversicherung

von Basti11.05.2009 | 15:24
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten (w/m) :-) ! Ich möchte gerne wissen, ob eine Arbeitslosmeldung für einen lückenlosen Versicherungsverlauf notwendig ist. Ich habe mein Studium beendet und bin nun auf der Suche nach einer Anstellung. Ich habe mich bereits beim AA bezüglich Arbeitslosmeldung erkundigt. Ich habe keinen Anspruch auf Leistungen wie ALG oder Übernahme von Sozialversichungsbeiträgen. Lediglich Hartz 4 kann ich beantragen, was ich aber nicht getan habe. Gilt die Zeit einer Arbeitslosigkeit auch OHNE Leistungsbezug als Anrechnungszeit und hätte ich ohne die Arbeitslosmeldung eine "Lücke" im Versicherungsverlauf? Welche Auswirkungen hat diese Lücke? Fehlen mir lediglich die Monate der nicht gemeldeten Arbeitslosigkeit und damit "beitragslosen" Monate bei der RV, so dass ich genau diese Zeit länger arbeiten/warten muss um die Wartezeit von 35 Jahren zu erreichen? Gibt es weitere Konsequenzen bzw. Aspekte die bei dieser Überlegung zu beachten sind? Vielen Dank! Gruss

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

7
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit sind keine Anrechnungszeit.

Voraussetzung hierfür ist u.a. die Meldung bei einer Agentur für Arbeit.

Insofern ist die Meldung dort für einen lückenlosen Versicherungsverlauf unabdingbar. Dabei ist zu beachten, dass Sie die Unterlagen der Agentur für Arbeit später zusammen mit Ihrem Antrag auf Klärung des Rentenversicherungskontos mit einreichen. Ideal wäre da auch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der die dortigen Meldezeiträume hervorgehen, da selbst bei einer Meldung die Zeit nicht automatisch an den Rentenversicherungsträger übermittelt wird.

Melden Sie sich nicht, oder können keine Unterlagen über eine Meldung mehr vorlegen, kann diese Zeit nicht als Anrechnungszeittatbestand registriert werden. Die Zeit würde also als Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf bestehen bleiben, sodass keine für die Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Zeiten vorliegen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Agenturen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist zu beachten haben und die Rentenversicherungsträger nicht dazu verpflichtet sind, dort nachzufragen, soweit es um länger zurück liegende Zeiträume geht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich empfehle Ihnen, eine Kontenklärungsantrag bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Die Zeit ab dem 01.05.2004 gilt als Pflichtbeitragszeit.

Im Rahmen der Bearbeitung Ihres Kontoklärungsantrages ist dann die Zeit bis einschl. April 2004 zu prüfen. Hierbei sind lt. Ihrer Darstellung Anrechnungszeiten wegen (Hoch-)Schulausbildung möglich. Zusätzlich könnte jedoch noch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erfolgen, da die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch wenn sich eine Bescheinigung der Arbeitslosigkeit aufgrund der evtl. noch anzuerkennenden Schulzeit nicht auswirken würde, ist aufgrund der Aufbewahrungsfristen immer eine baldmögliche Kontenklärung zu empfehlen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Steffi,

es ist richtig, schulische Ausbildungszeiten (allgemeinbildende Schulausbildung, Fach- und Hochschulausbildung) werden frühestens ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Insgesamt werden höchsten 8 Jahre angerechnet.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo Chris,

wenn Basti am Ende seines Studiums das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, muss die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung geprüft werden. Das Studium selbst wäre ggf. ein Überbrückungstatbestand.

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Hallo Basti,

um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigen zu können, muss vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung ausgeübt worden sein. Wenn sie auch unmittelbar vor Ihrem Studium nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren, kann Ihnen nach Ihrem Studium keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gutgeschrieben werden. Eine Arbeitslosmeldung würde sich aus rentenrechtlicher Sicht folglich nicht lohnen.

Moderation · 6Ihre Vorsorge

Der Zivildienst entspricht einer versicherten Beschäftigung. Wenn die Zeit zwischen dem Ende Ihres Zivildienstes und der Arbeitslosmeldung lückenlos mit rentenrechtlichen Tatbeständen (z.B. Studium) belegt ist, kann die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit anerkannt werden. Sollte Ihr Versicherungsverlauf zwischen dem Zivildienst und der Arbeitslosmeldung eine Lücke von mind. 1 Kalendermonat aufweisen, ist der Bezug der Arbeitslosigkeit zum Zivildienst verloren gegangen. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit dann nicht mehr möglich.

Moderation · 7Ihre Vorsorge

Hallo Sabrina,

ich gehe davon aus, dass Sie bisher eine Lehrausbildung und keine Fachschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolviert haben. In diesem Fall werden die Monate Juni und Juli in der Rentenversicherung tatsächlich nicht berücksichtigt. Ob und inwieweit sich diese 2 fehlenden Monate später einmal negativ auswirken, ist von Ihrem zukünftigen Versicherungsleben abhängig. Man kann heute noch nicht feststellen, ob sich Ihr Rentenanspruch (minimal) verringert oder ob Sie die Monate benötigen, um z.B. die 35jährige Wartezeit zu erfüllen.

7 Antworten

Steffiam 11.05.2009 | 18:44
Hallo Experte, bin Jahrgang 08/75 und habe ebenfalls studiert. Ich habe mein Zeugnis auf den 14.04.04 datiert erhalten und habe am 01.05.04 zu arbeiten begonnen. Da ich meine Diplomarbeit im Januar abgegeben hatte, habe ich mich damals arbeitssuchend gemeldet, habe aber darüber glaube ich keine Unterlagen mehr. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müßte das (damals zuständige?) Arbeitsamt noch Unterlagen zu dieser Zeit haben, die ich dann bei der DRV einreichen könnnte? Danke, Steffi
Chrisam 11.05.2009 | 19:45
Hier ist aber eine versicherte Beschäftigung oder selbst. Tätigkeit nicht unterbrochen worden. Um genaue Auskünfte zu geben, ob die Zeit als Anrechnungszeit gilt, müsste man das Alter wissen? Oder?
Steffiam 12.05.2009 | 15:04
Hallo Experte, Wird das Studium denn zu bis zum Schluss anerkannt?!? Ich dachte das wären maximal 8 Jahre ab dem 17. Lebensjahr und ich war ja erst mit 28 fertig?? Danke.
Bastiam 13.05.2009 | 12:54
Hallo, ich war 26 als ich das Studium beendet habe und bin mittlerweile 27. Mit ist nicht klar um welchen Punkt es in diesem Teil der Diskussion geht. Ich hatte seit Ende des Studiums (Feb 09) kein versichertes Beschäftigungsverhältnis.
Bastiam 13.05.2009 | 13:43
Hallo Expertin, aha ... Danke, das ist ja etwas anderes, als der Experte auf meine Eingangsfragen geantwortet hat. Ich ging davon aus, dass aus meinen Ausführungen ersichtlich ist, dass ich noch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hatte. Wenn das der Fall wäre (12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre), hätte ich ja Anspruch auf Leistungen, laut AA. Oder zählt der Zivildienst vor dem Studium als versicherungspflichtige Beschäftigung? Man könnte fast meinen "ja", denn der Bund hat ja Beiträge für mich an die RV gezahlt ...
Bastiam 13.05.2009 | 16:07
Vielen Dank für die klaren Aussagen. Zusammengefasst heisst das also, dass die Arbeitslosmeldung unmittelbar nach Ende des Studiums hätte erfolgen müssen um als Anrechnungszeit gelten zu können. Ob die Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug verbunden ist, spielt hierbei keine Rolle.
Sabrinaam 15.05.2009 | 12:59
Guten Tag, ich habe meinen Ausbildungsvertrag bis zum Monatsende gekündigt weil ich im August eine neue Ausbildung anfange. Bin gerade beim Arbeitsamt gemeldet, würde mich gerne wieder abmelden. Meine Frage: Wie wirkt sich diese zweimonatige Lücke auf die Rentenversicherung genau aus? Mit freundlichen Grüßen
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