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Experten-Antwort

Arbeitslos nach Altersteilzeit

von Michael K.20.06.2024 | 12:36
1631 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 1968 und möchte mit 57 Jahren (2025) in Altersteilzeit gehen. Dabei möchte ich das Blockmodell 57-63 Jahre wählen (2025-2028 aktiv, 2028-2031 passiv). Nach derzeitigem Stand habe ich mit 60 Jahren (2028) bereits die 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte erreicht. Die vorzeitige Inanspruchnahme (2031) würde jedoch zu einem Abschlag von 14,4% führen, weil ich das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Daher meine Frage, welche Möglichkeiten gibt es, die 14,4% Abschlag zu reduzieren? Könnte ich z.B. im Anschluss an die Altersteilzeit noch Arbeitslosengeld beantragen, um die 2 Jahre zu überbrücken?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael K.,

 

grundsätzlich wäre dies möglich.

 

Bezüglich Arbeitslosengeld / Sperrzeit sollten Sie sich von der Agentur für Arbeit beraten lassen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

20 Antworten

Rentenabschlägeam 20.06.2024 | 12:49
Fragen zum Arbeitslosengeld und die entsprechende Anspruchsberechtigung beantwortet Ihnen die Agentur für Arbeit, Fragen zum Altersteilzeitgesetz Ihr Arbeitgeber oder eben der entsprechende Gesetzestext (oder ein Fachanwalt). Da können Sie auch klären (lassen), ob das von Ihnen geplante Modell (ALG1 nach ATZ) überhaupt rechtlich möglich ist. Arbeitslosengeld 1-Bezug im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Rentenbeginn zählt aber natürlich NICHT zu den 45 Jahren Wartezeit für die abschlagsfreie "Rente für besonders langjährige Versicherte" (von wenigen Aussnahmen wi Insolvenz oder komplette Geschäftsaufgabe es Arbeitgebers abgesehen), würde Ihnen dafür also genau NICHTS bringen! Solange Sie Ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können Sie ab dem Alter von 50 Jahren mit dem Formular V0210 eine Ausgleichzahlung für eine beabsichtigte vorzeitige Renteninanspruchnahme beantragen. Die DRV rechnet Ihnen dann den maximal einzahlbaren Ausgleichsbetrag aus.
Herbertam 20.06.2024 | 12:59
Stellen sie Ihre Fragen bei Privatier.com. Da erfahren Sie näheres von ATZlern, die das erfolgreich durchgeführt haben. - AL ohne Sperrzeit - steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
Wolleam 20.06.2024 | 13:28
Du Depp, es gibt keine Sperrzeit nach Altersteilzeit. Da musst du nur in die richtige FW des SGB III reinschauen und Dich belesen.
Maxam 20.06.2024 | 13:58
Das wäre 2031 aber nicht die Rente für besonders langjährig Versicherte, die gibt es nicht vorgezogen oder mit Abschlägen. Es wäre die Rente für langjährig Versicherte, dass ist die mit den 35 Jahren.
ThomasRam 20.06.2024 | 14:20
1. Der Privatier ist zwar eine empfehlenswerte Informationsquelle aus der Praxis, im Wesentlichen allerdings eher für umfangreiche Infos bei Abfindungen und Aufhebungsverträgen, weniger für ATZ Problematik - dafür aber umfassend und übergreifend bezüglich Steuer, Arbeitsrecht, Arbeitslosengeld, Krankenversicherung, Rente. 2. Klären Sie mit der BA, ob Sie nahtlos ALG I beanspruchen können (ohne Sperre und Kürzung zu erhalten). Ohne Sperre hätten Sie durchgehend Rentenbeiträge von der BA. Klären Sie möglichst auch die Höhe der Beiträge. 3. Eine Sperre und Kürzung der Anspruchsdauer um 25% könnten Sie hinnehmen, müßten sich allerdings für die dann fehlenden 2*3 Monate selbst versichern und auf eigene Kosten leben. Dafür dürften Sie sich freiwillig rentenversichern und Maximalbeiträge einzahlen. 3. Eine ALG I Sperre können Sie umgehen, wenn Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden, dann aber zunächst keinen Anspruch auf ALG I geltend machen. Sie müßten 1 Jahr lang auf eigene Kosten leben und könnten danach Ihren kompletten Anspruch anmelden und 24 Monate ALG I beziehen (keine Sperre oder Kürzung). Vereinbaren Sie das verbindlich bereits bei den ersten Gesprächen! In dem 'Dispositionsjahr müssen Sie sich freiwillig krankenversichern. und können sich freiwillig rentenversichern (bis zum Höchstbeitrag). Sie könnten dadurch zeitlich bis zu 3 Jahre (mit Rentenerhöhung durch Beiträgszahlungen) überbrücken, wobei während ALG I Bezug auch Rentenbeiträge (80%) seitens der BA einbezahlt werden. Sie müssen allerdings für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich selbst aktiv um einen Job bemühen. 4. Die Abschläge für Rente für langjährig Versicherte können Sie nur durch späteren Renteneintritt reduzieren (0,3% weniger pro Monat späteren Eintritt). 5. Die Abschläge dürfen Sie aber ausgleichen, indem Sie einen Antrag auf Rentenminderungsausgleich stellen. Die Anzahl der im Bescheid genannten maximal auszugleichenden Rentenpunkte können Sie ausgleichen, d.h. Rentenpunkte kaufen - auch über mehrere Jahre verteilt. Sie müssen dafür aber dennoch nicht zwangsläufig diese Rente auch wirklich beantragen. Bei einer Abfindung kann u.U. der Arbeitgeber bis zu 50% steuer- und SV-frei direkt in Ihre Rentenversicherung einzahlen.
Wo?am 20.06.2024 | 14:39
Was ist denn die 'richtige FW des SGB III' ? Hat ja nicht jeder die über 400 Paragraphen im Kopf ...
Herbertam 20.06.2024 | 14:49
Zitat von ThomasR anzeigenausblenden
ThomasR schrieb

1. Der Privatier ist zwar eine empfehlenswerte Informationsquelle aus der Praxis, im Wesentlichen allerdings eher für umfangreiche Infos bei Abfindungen und Aufhebungsverträgen, weniger für ATZ Problematik - dafür aber umfassend und übergreifend bezüglich Steuer, Arbeitsrecht, Arbeitslosengeld, Krankenversicherung, Rente.

2. Klären Sie mit der BA, ob Sie nahtlos ALG I beanspruchen können (ohne Sperre und Kürzung zu erhalten). Ohne Sperre hätten Sie durchgehend Rentenbeiträge von der BA. Klären Sie möglichst auch die Höhe der Beiträge.

3. Eine Sperre und Kürzung der Anspruchsdauer um 25% könnten Sie hinnehmen, müßten sich allerdings für die dann fehlenden 2*3 Monate selbst versichern und auf eigene Kosten leben. Dafür dürften Sie sich freiwillig rentenversichern und Maximalbeiträge einzahlen.

3. Eine ALG I Sperre können Sie umgehen, wenn Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden, dann aber zunächst keinen Anspruch auf ALG I geltend machen. Sie müßten 1 Jahr lang auf eigene Kosten leben und könnten danach Ihren kompletten Anspruch anmelden und 24 Monate ALG I beziehen (keine Sperre oder Kürzung). Vereinbaren Sie das verbindlich bereits bei den ersten Gesprächen! In dem 'Dispositionsjahr müssen Sie sich freiwillig krankenversichern. und können sich freiwillig rentenversichern (bis zum Höchstbeitrag). Sie könnten dadurch zeitlich bis zu 3 Jahre (mit Rentenerhöhung durch Beiträgszahlungen) überbrücken, wobei während ALG I Bezug auch Rentenbeiträge (80%) seitens der BA einbezahlt werden. Sie müssen allerdings für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich selbst aktiv um einen Job bemühen.

4. Die Abschläge für Rente für langjährig Versicherte können Sie nur durch späteren Renteneintritt reduzieren (0,3% weniger pro Monat späteren Eintritt).

5. Die Abschläge dürfen Sie aber ausgleichen, indem Sie einen Antrag auf Rentenminderungsausgleich stellen. Die Anzahl der im Bescheid genannten maximal auszugleichenden Rentenpunkte können Sie ausgleichen, d.h. Rentenpunkte kaufen - auch über mehrere Jahre verteilt. Sie müssen dafür aber dennoch nicht zwangsläufig diese Rente auch wirklich beantragen. Bei einer Abfindung kann u.U. der Arbeitgeber bis zu 50% steuer- und SV-frei direkt in Ihre Rentenversicherung einzahlen.

Sag mal was stimmt nicht mit Dir? In der FW zum §159 SGB III steht doch glasklar folgender "wichtiger Grund". Und wenn "wichtige Gründe" vorliegen, dann wird von der AfA keine Sperrzeit ausgesprochen. Und hier der entscheidene Abschnitt: 159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1) r) der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Hierfür ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung, gestützt auf objektive Umstände, beabsichtigt hat, nahtlos nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Absicht sind insbesondere dann gegeben, wenn dieser die tatsächlich vorhandene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen abgeklärt oder vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung Informationen, insbesondere bei sachkundigen Stellen, zum Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt eingeholt hat. Einem Verhalten nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung kommt für die Beurteilung des wichtigen Grundes keine Bedeutung mehr zu. Und nun kannst Du einmal Nachhilfeunterricht beim privatier.com nehmen. Ich fasse es nicht, so einer nennt sich "Experte". Und ich schiebe noch einen hinterher: Ab wann ist den eine Sperrzeitfrist abgelaufen "Herr Experte"? Lesen sie sich dazu einmal den §142 Abs.2 Satz 2 SGB III durch. Speziell extra für den Experten ThomasR: In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. Und das Ergebnis, das eine Sperrzeit auslöst ist der Beginn der ATZ? Frage an den Experten ThomasR? Wie lange liegt das auslösende Ergeignis = Beginn der ATZ denn zurück? Ich schüttele nur noch mit dem Kopf.
Jajaam 20.06.2024 | 15:46
Zitat von Herbert anzeigenausblenden
Herbert schrieb

Sag mal was stimmt nicht mit Dir?

In der FW zum §159 SGB III steht doch glasklar folgender "wichtiger Grund". Und wenn "wichtige Gründe" vorliegen, dann wird von der AfA keine Sperrzeit ausgesprochen. Und hier der entscheidene Abschnitt:

159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

oder vertragswidrigem Verhalten (Nr. 1)

r) der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Hierfür ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung, gestützt auf objektive Umstände, beabsichtigt hat, nahtlos nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus

dem Arbeitsleben auszuscheiden. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Absicht sind insbesondere dann gegeben, wenn dieser die tatsächlich vorhandene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen abgeklärt oder vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung Informationen, insbesondere bei sachkundigen Stellen, zum Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt eingeholt hat. Einem Verhalten nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung kommt für die Beurteilung des wichtigen Grundes keine Bedeutung mehr zu.

Und nun kannst Du einmal Nachhilfeunterricht beim privatier.com nehmen. Ich fasse es nicht, so einer nennt sich "Experte".

Und ich schiebe noch einen hinterher: Ab wann ist den eine Sperrzeitfrist abgelaufen "Herr Experte"? Lesen sie sich dazu einmal den §142 Abs.2 Satz 2 SGB III durch.

Speziell extra für den Experten ThomasR:

In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

Und das Ergebnis, das eine Sperrzeit auslöst ist der Beginn der ATZ? Frage an den Experten ThomasR? Wie lange liegt das auslösende Ergeignis = Beginn der ATZ denn zurück? Ich schüttele nur noch mit dem Kopf.

Komm mal wieder runter ... Dann stell halt gleich den link auf die Fachliche Weisung ein, dann hat auch der Fragesteller was in der Hand: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf 'Nahtlos' bedeutet natürlich auch, daß zum Zeitpunkt der ATZ-Entscheidung nicht beabsichtigt sein darf, nach ATZ erstmal ALG zu beantragen, um 2 Jahre später in Rente zu gehen. Nicht daß da auch noch Fehler gemacht werden ... ich würde da gleich mal vorsorglich einen Rentenminderungsausgleich beantragen. Übrigens ist das auslösende Ereignis der Eintritt der Arbeitslosigkeit und keine Vertrags- oder Kündigungsdatum - nicht daß sich da beim Kopfschütteln eine 'Erbse' verschoben hat ;-) "(1) Ein versicherungswidriges Verhalten kann eine Sperrzeit nur auslösen, wenn es nach der Arbeitsuchendmeldung stattgefunden hat." Sperrzeit: "(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht." Oder bei Haufe nachzulesen: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrze… "Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt. 1 Sperrzeit 1.1 Beginn Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses."
Vorsicht liebe User!am 20.06.2024 | 15:54
Zitat von Jaja anzeigenausblenden
Jaja schrieb

Komm mal wieder runter ...

Dann stell halt gleich den link auf die Fachliche Weisung ein, dann hat auch der Fragesteller was in der Hand:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

'Nahtlos' bedeutet natürlich auch, daß zum Zeitpunkt der ATZ-Entscheidung nicht beabsichtigt sein darf, nach ATZ erstmal ALG zu beantragen, um 2 Jahre später in Rente zu gehen. Nicht daß da auch noch Fehler gemacht werden ... ich würde da gleich mal vorsorglich einen Rentenminderungsausgleich beantragen.

Übrigens ist das auslösende Ereignis der Eintritt der Arbeitslosigkeit und keine Vertrags- oder Kündigungsdatum - nicht daß sich da beim Kopfschütteln eine 'Erbse' verschoben hat ;-)

"(1) Ein versicherungswidriges Verhalten kann eine Sperrzeit nur auslösen,

wenn es nach der Arbeitsuchendmeldung stattgefunden hat."

Sperrzeit:

"(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht."

Oder bei Haufe nachzulesen: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen_idesk_PI434_HI1805347.html

"Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt.

1 Sperrzeit

1.1 Beginn

Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses."

Interessant wie die „Hobbyexperten“ hier im Forum sich u.a. über Dinge wie ATZ und Alogeld austauschen, die gar nicht Thema dieses Forums sind. Liebe Fragesteller, verlasst euch nicht auf Aussagen zu rentenfremden Leistungen, da in diesem anonymen Forum viele Nichtwissende aber gleichzeitig Profilierungssüchtige ihre Bühne suchen, da ihnen sonst vermutlich niemand zuhört.🫣😉
AfAam 20.06.2024 | 16:01
Zitat von Jaja anzeigenausblenden
Jaja schrieb

Komm mal wieder runter ...

Dann stell halt gleich den link auf die Fachliche Weisung ein, dann hat auch der Fragesteller was in der Hand:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

'Nahtlos' bedeutet natürlich auch, daß zum Zeitpunkt der ATZ-Entscheidung nicht beabsichtigt sein darf, nach ATZ erstmal ALG zu beantragen, um 2 Jahre später in Rente zu gehen. Nicht daß da auch noch Fehler gemacht werden ... ich würde da gleich mal vorsorglich einen Rentenminderungsausgleich beantragen.

Übrigens ist das auslösende Ereignis der Eintritt der Arbeitslosigkeit und keine Vertrags- oder Kündigungsdatum - nicht daß sich da beim Kopfschütteln eine 'Erbse' verschoben hat ;-)

"(1) Ein versicherungswidriges Verhalten kann eine Sperrzeit nur auslösen,

wenn es nach der Arbeitsuchendmeldung stattgefunden hat."

Sperrzeit:

"(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht."

Oder bei Haufe nachzulesen: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen_idesk_PI434_HI1805347.html

"Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt.

1 Sperrzeit

1.1 Beginn

Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses."

Der Herbert hat da Recht. Dazu gibt es auch eine ganz spezielle interne Anweisung (für die Altersteiltzeit). Das bedeutet keine Sperrzeit. Ansonsten ist das hier aber kein Rententhema.
ehemaliger Altersteilzeitrentner jetzt Rentneram 20.06.2024 | 18:16
Zitat von Jaja anzeigenausblenden
Jaja schrieb

Komm mal wieder runter ...

Dann stell halt gleich den link auf die Fachliche Weisung ein, dann hat auch der Fragesteller was in der Hand:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

'Nahtlos' bedeutet natürlich auch, daß zum Zeitpunkt der ATZ-Entscheidung nicht beabsichtigt sein darf, nach ATZ erstmal ALG zu beantragen, um 2 Jahre später in Rente zu gehen. Nicht daß da auch noch Fehler gemacht werden ... ich würde da gleich mal vorsorglich einen Rentenminderungsausgleich beantragen.

Übrigens ist das auslösende Ereignis der Eintritt der Arbeitslosigkeit und keine Vertrags- oder Kündigungsdatum - nicht daß sich da beim Kopfschütteln eine 'Erbse' verschoben hat ;-)

"(1) Ein versicherungswidriges Verhalten kann eine Sperrzeit nur auslösen,

wenn es nach der Arbeitsuchendmeldung stattgefunden hat."

Sperrzeit:

"(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht."

Oder bei Haufe nachzulesen: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen_idesk_PI434_HI1805347.html

"Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt.

1 Sperrzeit

1.1 Beginn

Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses."

Ich habe mich nach der ATZ arbeitslosgemeldet und keine Sperre bekommen. Mir fehlten damals 11 Monate an rentenrechtlichen Zeiten für die 45 Jahre, die fehlenden Monate hatte ich bekommen weil ich in der Arbeitslosenzeit einen ganz kleinen Minijob gemacht und die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt hatte. Vorher hatte ich bei der AfA nachgefragt ob es zur Sperrzeit kommt, nein hatte die Dame von der Leistungsabteilung gesagt und mir diesen Paragrafen 159 gezeigt.
Herbertam 20.06.2024 | 19:57
Zitat von Jaja anzeigenausblenden
Jaja schrieb

Komm mal wieder runter ...

Dann stell halt gleich den link auf die Fachliche Weisung ein, dann hat auch der Fragesteller was in der Hand:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

'Nahtlos' bedeutet natürlich auch, daß zum Zeitpunkt der ATZ-Entscheidung nicht beabsichtigt sein darf, nach ATZ erstmal ALG zu beantragen, um 2 Jahre später in Rente zu gehen. Nicht daß da auch noch Fehler gemacht werden ... ich würde da gleich mal vorsorglich einen Rentenminderungsausgleich beantragen.

Übrigens ist das auslösende Ereignis der Eintritt der Arbeitslosigkeit und keine Vertrags- oder Kündigungsdatum - nicht daß sich da beim Kopfschütteln eine 'Erbse' verschoben hat ;-)

"(1) Ein versicherungswidriges Verhalten kann eine Sperrzeit nur auslösen,

wenn es nach der Arbeitsuchendmeldung stattgefunden hat."

Sperrzeit:

"(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht."

Oder bei Haufe nachzulesen: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen_idesk_PI434_HI1805347.html

"Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt.

1 Sperrzeit

1.1 Beginn

Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses."

Leseschwäche? Den Abschnitt aus der FW hatte ich zitiert und folgendes im nachfolgenden Link: Droht Sperrzeit nach Altersteilzeit wegen Arbeitslosengeld: Was sagt die Bundesagentur dazu? Versicherte dürfen keine Sperrzeit erhalten, wenn sie nach der ATz nicht in Rente sondern danach ALG-1 beanspruchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in seinen Weisungen zu § 159 SGB III sich umfangreich dazu geäußert, wann es Sperrzeittatbestände gibt und wann nicht. Für eine Sperrzeit nach der AtZ bei anschließender Arbeitslosigkeit ist kein Raum mehr, wenn: - der Arbeitnehmer bei Umwandlung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in das befristete AtZ-Arbeitsverhältnis objetiv nachweisbar vor hatte, nahtlos nach seiner Freistellungsphase in Rente zu gehen, - dafür reicht es aus, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen der Altersteilzeitverhandlungen abgeklärt hat, ob und wann er nach der Freistellungsphase in Rente gehen kann, - z.B. durch Nachweis der Einholung einer Rentenauskunft oder - durch Nachweis einer sachkundigen Beratung entweder durch die Rentenversicherung oder durch einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung. https://rentenbescheid24.de/droht-sperrzeit-nach-altersteilzeit-… Lesen und Verstehen ist absolut nicht Ihre Stärke. Man kann nur mit den Kopf schütteln.
Richtige Analyse!am 21.06.2024 | 05:41
Zitat von Herbert anzeigenausblenden
Das stimmt. Über Leute wie Sie, die meinen in einem Rentenforum über die Handlungsweise und Leistungen der AfA zu referieren, kann man tatsächlich nur den Kopf schütteln!🤦‍♂️
Wolleam 21.06.2024 | 07:52
Das ändert nichts an der Tatsache das Herbert Recht hat und Sie keine Ahnung von den GRA‘s des SGB VI und den FW‘s des SGB III haben. Ist das peinlich. 😳
Michael K.am 21.06.2024 | 09:51
Das war auch meine primäre Frage. Ich habe mit 60 bereits die 45 Jahre Wartezeit erreicht. Mit 63 kann ich Rente beantragen, bekomme aber 14,4% Abzug. Mit 65 könnte ich abzugsfrei in Rente gehen, wenn ich bis dorthin "arbeiten" würde. Daher die Frage, wie man die 2 Jahre überbrücken kann, damit ich mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen kann?
Herbertam 21.06.2024 | 12:46
Zitat von Michael K. anzeigenausblenden
Beantragen Sie ALG nach ATZ, sie haben schon vorher die 45 Jahre zusammen und eine Sperrzeit und damit Minimierung der Arbeitslosengeldbezugszeit von 24 Monaten auf 18 Monate findet nicht statt. Die Passage aus Paragraf 159 SGB III hatte ich Ihnen mitgeteilt.
ThomasRam 21.06.2024 | 13:18
Zitat von Michael K. anzeigenausblenden
Kommt darauf an, was Sie unter 'Überbrückung' verstehen wollen. Die finanziell wahrscheinlich beste Lösung hat Ihnen Herbert jetzt sehr übersichtlich beschrieben. Sie müssen aber nicht die 2 Jahre arbeiten oder sich arbeitslos melden. Sie müssen nur Ihr Mindestalter abwarten. Wahlweise können Sie in diesem Fall Ihre Rente noch etwas aufbessern durch freiwillige Versicherung mit Maximalbeiträgen. Persönliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Lösungen müssen Sie selbst abwägen. Disclaimer: Da ich offiziell kein Experte bin, sind alle Angaben ohne Gewähr und ggf. vom Fragesteller mit den zuständigen Sachbearbeitern bei der DRV, KV, Finanzamt, Bundesamt für Arbeit und ähnlichen Institutionen verbindlich selbst zu klären.
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