Hallo Kai,
in Ihrem geschilderten Sachverhalt sind sowohl für das Krankengeld als auch für das Arbeitslosengeld die beitragspflichtigen Einnahmen 80 % des vor dem Krankengeld bezogenen Bruttoverdienstes.
Die Beiträge aus dem Krankengeldbezug werden grundsätzlich je zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Versicherten getragen; die Beiträge aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes werden von der Agentur für Arbeit getragen.
Diese Meldungen erfolgen an den Rentenversicherungsträger.
Erzielte Leistungen wie z.B. das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld sind in der Regel niedriger als ein erzielter Bruttoverdienst. Insoweit erklären sich damit auch die fehlenden "20 Prozent" die nicht zu berücksichtigen sind.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung