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Experten-Antwort

Arbeitslosengeld bei LTA

von Jeanne05.03.2019 | 12:32
428 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde Ende März von meiner Krankenkasse ausgesteuert. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind beantragt. Erstmal wurde ein Vermittlungszuschuss gewährt, allerdings eher um den Antrag aufrecht zu erhalten. Mein Arbeitgeber kann mir keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, und es wird eine Umschulung erfolgen . Da aber eine Operation noch aussteht, macht eine Arbeitserprobung derzeit laut Aussage meiner Sachbearbeiterin bei der DRV keinen Sinn. Nun habe ich also ALG 1 beantragt und hatte heute meinen Termin.Mir wurde zuvor davon abgeraten der Dame bei der AA von der geplanten Operation zu berichten. Sie weiß dass die Umschulung geplant ist und wartet nun auf den Beginn. Zeitgleich hat sie ein Profil für mich erstellt, dass ich als Bürohelferin arbeiten könnte, da ich laut Bericht der DRV körperlich leichte Tätigkeiten; vorwiegend sitzend, in Vollzeit ausführen könnte. Nun mach ich mir meine Gedanken, wie alles weitergehen soll. Zum Einen möchten ich schon vernünftig umgeschult und nicht als Helferin beschäftigt werden, da ich eigentlich Akademikerin bin. Zum Anderen will die Dame der AA sich im April bei mir melden und wissen, wann die Testung stattfinden soll. Die möchte die DRV ja aber erst machen, wenn ich gesundheitlich stabil bin. Was mache ich nun, wenn die Arbeitsagentur mir ein Jobangebot als Bürohelferin zusendet? Greift in meinem Fall die Nahtlosogkeitsregelung nicht? Ich weiß nicht, was ich machen soll und habe Angst, dass mir Leistungen gestrichen werden. Viele Grüße Jeanne

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jeanne,

Erläuterungen zur Nahtlosigkeitsregelung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/N/nahtlosigkeitsregelung.html?cms_resultsPerPage=5&cms_templateQueryString=nahtlosigkeitsregelung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Lügen haben kurze Beineam 05.03.2019 | 20:50
Ich würde es zunächst mal mit der Wahrheit gegenüber der AfA versuchen. Wie soll sich denn die AfA ein Bild von Ihrer Situation machen, wenn Sie nur die Hälfte preisgeben? Glauben Sie etwa so etwas bekommt die AfA nicht mit? Nahtlosigkeit bedeutet, dass Sie nach der Aussteuerung bei der KK Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, obwohl Ihr Arbeitsverhältnis noch existiert. Allerdings möchte die AfA nur so lange zahlen bis feststeht, ob Sie in der Lage sind wieder zu arbeiten, bzw. an einer Umschulung teilzunehmen.
Danielaam 06.03.2019 | 08:55
Auch bei der Nathlosigkeitsregelung musst du dich den Arbeitsmarkt mit deinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. Das gefährdet aber deine LTA nicht. Wenn jetzt zb deine Umschulung am 1.8 beginnt, kann die AFA durchaus verlangen, dass du bis dahin als Bürogehilfin arbeitest.
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