Hallo Annabella ,
beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um ein sog. kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, welches die Höhe der Witwenrente beeinflussen kann. Herangezogen wird das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld (ohne Pauschalabzug; Ausnahme die Witwe ist freiwillig oder privat krankenversichert). Bei einem angenommen Arbeitslosengeld I in Höhe von 970,00 € wird der zulässige Freibetrag von 741,05 € (neue Bundesländer = 657,89 €) um 228,95 € (312,11 €) überschritten. Hiervon sind 40 vom Hundert zu ermitteln. Der Ruhensbetrag der Witwenrente beträgt somit
91,58 € (124,84 €).