Hallo, Stefanie,
während des Bezuges von Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit verpflichtet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis von 80% des als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden BRUTTO-Einkommens zu leisten.
Besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, z.B. weil der Anspruch erschöpft ist und man hätte dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, würden keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung vom dann zuständig werdenden Jobcenter abgeführt.