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Experten-Antwort

Arbeitslosigkeit und dann Rente

von Stefanie Meier15.07.2019 | 15:18
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Sehr geehrte Damen und Herren, mein Arbeitgeber möchte mich entlassen und will mir eine kleine Abfindung zahlen. Nach der Arbeitslosigkeit von 2 Jahren würde ich das Rentenalter erreichen. Meine Frage dazu. Zahlt das Arbeitsamt die Beiträge an die RV während der Arbeitslosigkeit weiter? Wenn ja in welcher Höhe? Oder werden keine Beiträge gezahlt, weil ja hier die Arbeitslosigkeit zum System gehört? Vielen Dank für Antworten Mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Stefanie,

während des Bezuges von Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit verpflichtet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis von 80% des als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden BRUTTO-Einkommens zu leisten.

Besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, z.B. weil der Anspruch erschöpft ist und man hätte dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, würden keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung vom dann zuständig werdenden Jobcenter abgeführt.

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9 Antworten

senf-dazuam 15.07.2019 | 16:18
Ja, während der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I) werden auch Beiträge zur RV gezahlt, ich meine auf Basis von 80% des vorherigen Einkommens ... Für Arbeitslosengeld II und Hartz IV werden keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Beachten Sie dabei, dass bei einem Aufhebungsvertrag ggf. eine Sperrfrist verhängt wird, es sein denn eine betriebsbedingte Kündigung drohte ... aber das sind arbeitsrechtliche Fragen, bei denen Ihnen u.a. der Betriebsrat helfen kann. In dieser Sperrfrist läge dann keine Arbeitslosigkeit und auch keine Beitragszahlung vor.
Markusam 31.07.2019 | 11:55
Bei mir ist ein ähnlicher Fall. Mein Arbeitsgeber möchte mit mir einen arbeitsgerichtlichen Vergleich machne und eine Abfindung zahlen. Meine Regelrente würde ich am 01.07.2025 erhalten. Ich soll zum 01.01.2022 gehen und dann zwei Jahre ALG 1 erhalten und danach mit 5,4% Abzug in Rente gehen (als Ausgleich eine Abfindung erhalten). Zahlt das Arbeitsamt dann vom 01.01.2022 bis zum 01.01.2024 die Beiträge mit 80% der bisherigen weiter und kann ich danach mit 5,4% Abschläge in Rente gehen?
Wunschkonzertam 31.07.2019 | 13:10
Stellen Sie alle beide sich das Vorhaben nicht zu einfach vor. Die AfA ist kein Parkplatz über Jahre bis zum Rentenbeginn. Auf Maßnahmen und Vermittlungsversuche müssen Sie sich schon einrichten.
Wunschkonzertam 31.07.2019 | 18:35
Zitat von Markus anzeigenausblenden
Stellen Sie alle beide sich das Vorhaben nicht zu einfach vor. Die AfA ist kein Parkplatz über Jahre bis zum Rentenbeginn. Auf Maßnahmen und Vermittlungsversuche müssen Sie sich schon einrichten.
Also ich weiss nicht welche Beispiele sie mir da nennen können. In unserer Firma gehen so jedes Jahr etliche Mitarbeiter und die sehen in den 24 Monaten nur 2 x das Jobcenter. Am Anfang zur Vorstellungund am Ende zur Verabschiedung. Dazwischen sind sie mit ihrem Wohnmobil oder Wohnwagen unterwegs.
Scrollen Sie etwas nach unten zum Beitrag"Abschläge vermeiden"!
Markusam 31.07.2019 | 18:30
Also ich weiss nicht welche Beispiele sie mir da nennen können. In unserer Firma gehen so jedes Jahr etliche Mitarbeiter und die sehen in den 24 Monaten nur 2 x das Jobcenter. Am Anfang zur Vorstellungund am Ende zur Verabschiedung. Dazwischen sind sie mit ihrem Wohnmobil oder Wohnwagen unterwegs.
Neuam 31.07.2019 | 18:53
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
... Meine Frage dazu. Zahlt das Arbeitsamt die Beiträge an die RV während der Arbeitslosigkeit weiter? ...
Ja, während der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I) werden auch Beiträge zur RV gezahlt, ich meine auf Basis von 80% des vorherigen Einkommens ... Für Arbeitslosengeld II und Hartz IV werden keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Beachten Sie dabei, dass bei einem Aufhebungsvertrag ggf. eine Sperrfrist verhängt wird, es sein denn eine betriebsbedingte Kündigung drohte ... aber das sind arbeitsrechtliche Fragen, bei denen Ihnen u.a. der Betriebsrat helfen kann. In dieser Sperrfrist läge dann keine Arbeitslosigkeit und auch keine Beitragszahlung vor.
Was macht denn der Unterschied von 80% zu 100% letztlich aus. Über welche Beträge spricht man denn
W°lfgangam 31.07.2019 | 19:41
Zitat von Neu anzeigenausblenden
Hallo Neu, angenommen, Sie haben bisher ein durchschnittliches Jahresbrutto von 38.901 EUR verdient. Damit haben Sie nach 1 Jahr Arbeit 33,05 EUR Monatsrente 'erarbeitet' ...ohne dass irgendwelche Rentenabschläge oder KV/PV-Beiträge schon abgezogen wären. Bei ALG wäre der Ausgangswert 26,44 EUR. Entsprechend dem eigenen Einkommen ins Verhältnis setzten (BBG beachten: max. 80400/Jahr) und auf die eigene ALG-Bezugsdauer + persönlichen Rentenverhältnisse umsetzen. Gruß w. PS: Etwaige rentenmathematische Knifflichkeiten könnten doch zu etwas größeren Abweichungen (zur pi-mal-Daumen-Darstellung) führen – kommt aber äußerst selten vor!
Neuam 31.07.2019 | 21:40
Also mir hat man eine ATZ mit 18/18 angebote Danach Rente mit 63 nach 45 Berufsjahren, Der Arbeitgeber würde auf 70% aufstocken und 80% nach dem alten Gehalt der Rentenbeiträge zahlen. Der Rentenberater hat mir dann eine Rente von 1.920 Euro ausgerechnet. Da kann ich mich doch besser betriebsbedingt kündigen lassen. Ich würde weiterhin 18 Monate mein volles Gehalt bekommen und dann ALG 1. Und das Amt zählt doch dann die 80% auch.
W°lfgangam 31.07.2019 | 22:08
Zitat von Neu anzeigenausblenden
Das mit den 70 % Gehalt mit Aufstockungsbetrag stimmt (_vor_ Steuernachzahlung -> Aufstockungsbetrag führt grundsätzlich zur Nachzahlung ans Finanzamt), ist die gesetzliche Mindestvorgabe. Die Rentenbeiträge würden aber 90% im Mittel ausmachen - auch nur die gesetzliche Mindestvorgabe. Es liegt bei Ihnen, ob: "Da kann ich mich doch besser betriebsbedingt kündigen lassen. Ich würde weiterhin 18 Monate mein volles Gehalt bekommen und dann ALG 1. Und das Amt zählt doch dann die 80% auch." das die finanziell lukrativere Variante ist/offensichtlich ...allerdings sind Sie dann auch ein Spielball im 'Arbeitsamt'. Ohne Wissen über Ihre individuellen Daten, geht jeder Rat hier ins Leere – allgemeine Kenntnisse zum Standardfall helfen Ihnen nicht weiter/darauf können Sie nicht bauen. Gruß w.
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