Hallo, Zweifel,
wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen und Ihr Leistungsvermögen wurde so eingestuft, dass davon ausgegangen wurde, dass Sie nicht mehr mind. 3 Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, handelt es sich nicht um eine von Ihnen genannte „Arbeitsmarktrente“. Liegt Ihr Leistungsvermögen nach dem erstellten Gutachten darüber (zwischen 3 und 6 Stunden täglich), würde man von einer „Arbeitsmarktrente“ sprechen. Eine Befristung erfolgt, weil der Leistungsträger in der Zukunft prüfen möchte, ob sich am gesundheitlichen Zustand etwas verändert hat oder ob es bei den Feststellungen bleibt. Je nach dem dann vorliegenden Sachverhalt (Gesundheitzszustand) kann dies zu Änderungen bzgl. des Anspruchs der Rente wegen Erwerbsminderung führen.