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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrentner und vorübergehender Aufenthalt im Ausland ?

von Bernhard16.09.2023 | 09:37
467 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich möchte mich ab Januar für 9 Monate vorübergehend außerhalb Europas aufzuhalten, komme danach aber sicher wieder nach Deutschland zurück. Mein gewöhnlicher Aufenthalt, Krankenversicherung, Wohnung usw. bleibt somit in Deutschland. Darf ich das als Arbeitsmarktrentner ? Muss ich das bei der DRV melden ? Es ist kein Urlaub, sondern meine Frau kommt aus dem Land und ihre Muttern ist pflegebedürftig geworden. Sie will sich diese 9 Monate um sie kümmern, bis das ein anderer Verwandter übernehmen kann. Weil ich taub bin, komme ich aber ohne sie in Deutschland alleine nicht zurecht, bin auf ihr Hören angewiesen, beabsichtige daher mitzugehen. Bei der DRV habe ich bisher nur folgende und ähnliche Aussage im Web gefunden: "Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn dieser von vornherein zeitlich begrenzt ist; der gewöhnliche Aufenthalt im Inland also beibehalten wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Rentner sich im Winter für einige Monate außerhalb Deutschlands aufhält oder eine Waise vorübergehend an einer ausländischen Universität studiert. Wer sich nur vorübergehend im Ausland aufhält, bekommt für diese Zeit Leistungen wie beim gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland." oder 2016 schreibt ein Experte, zur selben Fragestellung eines Arbeitsmarktrentners: Urlaub bei Arbeitsmarktrente? 1 Experten-Antwort "Hallo Pünktchen, die gesetzliche Rentenversicherung hat keine Regelungen erlassen, die Ihre Urlaubsdauer/Abwesenheit festlegt. Wie bereits erwähnt, sollten Sie allerdings postalisch erreichbar sein um zu vermeiden, dass es wegen Ihrer Unerreichbarkeit (z.B. Post geht an DRV zurück, da unzustellbar) zur Einstellung der Rentenzahlung kommen kann. " https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/urlaub-bei-arbeitsmar… Aber im Web finde ich auch immer wieder die Aussage, dass die DRV bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten in einem Jahr von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes ausgeht. Die Aussage kommt jedoch nicht von der DRV, sondern von verschiedenen Versicherungen. Daher bin ich total verunsichert und weiß nun nicht was nun wirklich richtig ist. Daher bitte ich hier höflichst um Aufklärung, Vielen Danke ! Bernhard

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernhard,

 

bitte setzen Sie sich vorab mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung um den Sachverhalt individuell zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

21 Antworten

Geraldam 16.09.2023 | 10:01
So weit mir bekannt ist, wird die Arbeitsmarktrente nicht ins Ausland gezahlt, sondern nur noch die teilweise EM-Rente.
Bernhardam 16.09.2023 | 10:08
Hallo Gerald und Danke für deine Antwort. Die Rente soll auch nicht ins Ausland bezahlt werden. Mein deutsches Konto bleibt nach wie vor erhalten, weil wir sicher wieder zurückkommen. Also da ändert sich gar nichts.
Abschlägeam 16.09.2023 | 10:09
Hallo Bernhard, ja, Sie müssen es Ihrer zuständigen DRV mitteilen. Und vor allem auch VOR der Abreise dort klären, was genau SIE in ihrem Fall (ist immer eine Einzelfallentscheidung) beachten müssen. Allgemeine Informationen der DRV für EM-Rentner (auch mit 'Arbeitsmarktrente') im Ausland finden Sie vorab hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/… Vielleicht wäre es ja eine Alternative, wenn stattdessen Ihre Schwiegermutter vorübergehend bei Ihnen/in Ihrer Nähe lebt? Aber klären Sie bitte zunächst vor allem auch Ihr Anliegen mit Ihrer zuständigen DRV. Viel Erfolg und alles Gute!
Bernhardam 16.09.2023 | 10:32
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Hallo und Danke für die Antwort. Zu uns ziehen, das schafft meine Schwiegermutter nicht mehr, das ist zu viel für sie, zudem hat sie in Deutschland dann keine Krankenversicherung. Danke für den Link. Da ist immer von Umzug ins Ausland die Rede, wir ziehen aber nicht um, sondern sind nur vorübergehend weg. Unser Lebensmittelpunkt ist und bleibt in Deutschland. Von den 6 Monaten steht da auch nichts. Oder es heißt: "Wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern (Umzug in ein anderes Land, neue Bankverbindung, etc.) dann teilen Sie das bitte immer dem Renten Service der Deutschen Post AG mit." Wir ziehen nicht um, der vorübergehende Aufenthalt, das wird eine einmalige notgedrungene Aktion sein.
****am 16.09.2023 | 10:44
28 Rentenzahlung ins Ausland Ziehen Sie nur vorübergehend ins Ausland, wird Ihre Rente unverändert weitergezahlt. Verlegen Sie jedoch Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann sich das auf Ihre Rente auswirken. Daher sollten Sie sich vor einem Umzug ins Ausland unbedingt von Ihrer Rentenversicherung beraten las sen. Besonders in diesen Fällen kann es zu Einschränkungen bei der Rentenzahlung kommen: → Wenn Ihnen Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlosse nen Arbeitsmarktes zustand, bekommen Sie nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde rung. Ziehen Sie jedoch in einen EU Mitgliedstaat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder in bestimmte Abkommensstaaten (Israel, Bosnien Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro, Marokko und Tunesien), verbleibt es bei der bisherigen Rente. → Eine Rentenminderung kann sich zudem ergeben, wenn Ihre Rente auch auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht und Sie in ein Land ziehen, das nicht Mitglied der EU ist. Informieren Sie sich bitte auch bei Ihrer Krankenkasse über Auswirkungen auf Ihre Kranken und Pflegever sicherung Steht in der Broschüre https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Abschlägeam 16.09.2023 | 11:08
Zitat von Bernhard anzeigenausblenden
Das gilt dennoch erst einmal als 'Umzug', da Sie mehr als 183 Tage nicht in Ihrem Wohnsitzstaat (Deutschland) leben werden, Ihr Lebensmittelpunkt also im Ausland liegt. Es ist jedenfalls kein 'Urlaub'. Und das hat Auswirkungen auch im Bereich Ihrer Krankenversicherung (folgen Sie dem Link zu DVKA) und ggfs. auch steuerlich (Finanzamt Neubrandenburg). Seitens der Rentenversicherung kann im Falle einer 'Arbeitsmarktrente' diese gekürzt werden, speziell, da es sich um NICHT-EU-Land handelt. Und deshalb MÜSSEN Sie es bitte direkt mit Ihrer zuständigen DRV klären. Dass dies eine 'Notfallsituation' ist, wird sicherlich in dem Beratungsgespräch berücksichtigt werden. Sie schreiben, Sie sind taub und deshalb auf die Unterstützung Ihrer Frau selbst angewiesen. Haben Sie einen Pflegegrad? Und 'pflegt' Ihre Frau Sie also auch? Dann kann evtl. Verhinderungspflege (Pflegekasse) oder aber auch Haushaltshilfe (Krankenkasse) für Sie in Frage kommen. Dies wäre evtl. eine Möglichkeit, um nicht über die 180 Tage zu kommen, sofern das das eigentliche Problem werden sollte. Erkundigen Sie sich also parallel auch über diese Ansprüche. In jedem Fall aber müssten Sie für die DRV zuverlässig erreichbar sein. Hierfür wird üblicherweise eine postalische Anschrift gefordert. Wenn Sie sich aber mit Ihrem Personalausweis bei der DRV 'registrieren', können Sie auch 'elektronische' Kommunikation vereinbaren. Hier finden Sie dazu weitere Infos: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Kundenportal/k… Diesen Zugang einzurichten kann auch für Zeiten vor Ihrer Reise oder auch nach Ihrer Rückkehr sinnvoll sein, also sehen Sie sich das einfach mal an nutzen es ggfs. auch.
Abschlägeam 16.09.2023 | 11:15
PS: haben Sie einen GdB >= 50 und 35 Beitragsjahre und das notwendige Alter für eine Rente für Menschen mit Behinderung ? Dann klären Sie das in Ihrem Gespräch mit der DRV gleich mit ab, ob dann nicht doch eine Umwandlung in die SB-Rente sinnvoll sein könnte. Denn dann würde zumindest der 'Arbeitsmarkt' keine Rolle mehr spielen und Ihre Rente würde 'nur deshalb' dann nicht gekürzt. (Bei einer 'Arbeitsmarktrente' steht Ihnen 'gesundheitlich' nur eine halbe EM-Rente zu, der Rest betrifft 'Arbeitsmarkt'). KV und Steuer trotzdem klären.
Bernhardam 16.09.2023 | 11:27
Zitat von **** anzeigenausblenden
Danke für die Antwort. Auch hier fehlt wieder die Definition, was genau unter einem vorübergehenden Aufenthalt zu verstehen ist. 6 Monate steht auch hier nicht da. Also könnten es auch z.B. 9 Monate sein, die als vorübergehender Aufenthalt zählen, wenn man wieder nach Deutschland zurückkommt. Wie kommen die Versicherungen denn auf diese 6 Monate ? Die DRV muß das doch irgendwo geschrieben haben, die saugen sich das doch nicht aus den Fingern. Zumal ein Experte hier öffentlich schreibt, dass das von der DRV nicht definiert wird. DRV schreibt, wenn man als Waise im Ausland z.B. studiert, zählt dies als vorübergehender Aufenthalt. Ein Studium geht garantiert länger als 6 Monate. Ich habe halt Angst, die DRV sagt wenn ich dort anfrage, ich bekomme nur noch die halbe Rente wenn ich mitgehe und meine Frau geht trotzdem zu ihrer Mutter, weil es nicht anders geht. Was mache ich dann ? Frau ist weg auf die ich aufgrund meiner Behinderung angewiesen bin oder ich gehe mit ihr trotzdem mit und die halbe Rente reicht nicht zum leben. Das ist wirklich eine verflixte Zwickmühle.
Bernhardineam 16.09.2023 | 11:39
Zitat von Bernhard anzeigenausblenden
Fakt ist, wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland sind, ist Ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland und damit kann Ihre Arbeitsmarktrente halbiert werden. Alles lamentieren hier im Forum bringt Sie da keinen Schritt weiter. Klären Sie das mit Ihrem zuständigen Rententräger. Nur dann bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort. Auch die Romane die hier ein User schreibt sind und bleiben für Sie unverbindlich.
Abschlägeam 16.09.2023 | 11:44
Um welches 'Ausland' handelt es sich eigentlich?
Bernhardam 16.09.2023 | 12:07
Danke für die Anregung. Das aussereuropäische Land will ich hier nicht schreiben. Jedenfalls hat das Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Aber nur bezüglich der Rente und der Arbeitsförderung.
Abschlägeam 16.09.2023 | 12:29
dann recherchieren Sie hier selbst weiter, vielleicht ist 'ihr' Land ja dabei. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Und entweder online per Kontakt-Formular https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… schildern Sie IHRER zuständigen DRV das Problem und bitten um Klärung. Denn nur die kann entscheiden. Und auch wenn in allen möglichen Pragraphen etwas geregelt ist, gibt es bei 'Regeln' immer auch 'Ausnahmen'. Einzelfallentscheidung! oder Sie warten bis Montag und hängen sich in irgendeine Warteschleife. Aufgrund Ihrer Behinderung wird der schriftliche Weg wohl einfacher sein.
KSCam 16.09.2023 | 13:10
Verraten Sie uns Ihr Alter, dann könnte wenigstens überlegt werden od eine Altersrente möglich ist - dann würde schon mal nicht die Halbierung drohen. Aber ist letztlich Ihr Problem wenn Sie notwendige Infos nicht preisgeben wollen, dann kann eben auch die Antwort eventuell suboptimal sein. Warum wollen Sie eigentlich das Land nicht verraten?
Abschlägeam 16.09.2023 | 13:23
Vielleicht ist Bernhard noch zu jung für eine evtl. mögliche Altersrente... könnte er hiermit aber auch selbst checken: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Service… Ist wohl auch gerade etwas viel, was zu klären ist, Schwiegermama ruft um Hilfe und Bernhard soll es lösen, obwohl er selbst Hilfe benötigt. Er wird sich sicher noch alles in Ruhe durchlesen und dann seine DRV kontaktieren. Alternative Ideen hat er ja schon bekommen, auch wenn andere das 'Romane' nennen, aber die müssen es ja auch gar nicht lesen :-)
Wo kein Kläger da kein Richteram 16.09.2023 | 13:54
Zitat von Bernhard anzeigenausblenden
Dann kann man nur noch halb legales empfehlen. Wenn Sie Wohnung, Krankenversicherung und Konto in Deutschland behalten, muß ja keiner wissen, dass Sie eigentlich nicht da sind.... Solange jemand Ihren Briefkasten leert und Sie im Zweifelsfall hier aufschlagen können, falls Sie irgendwo vorstellig werden müssen oder ein Amt postalisch etwas benötigt.
Klausam 16.09.2023 | 14:59
Zitat von Wo kein Kläger da kein Richter anzeigenausblenden
Tja, wäre nur schlecht wenn dort irgendetwas passiert und am Ende alles herauskommt. Dann dürfte das eventuell auch strafrechtliche Folgen haben. Nur einmal so als Denkanstoß für "halb legales". Ist so ähnlich wie ein bisschen schwanger. MfG
Absurdam 16.09.2023 | 19:48
Derartige Tipps in einem anonymen Forum von einem Schwachkopf? Ich wäre da vorsichtig!
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