"Letztlich wird jede, der RV bekannte, Arbeitsaufnahme als Besserung ihres Gesundheitszustandes gewertet. Meist hat dies die erneute Vorstellung bei einem Gutachter zur Folge."
Das ist falsch! Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu 400 Euro ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird. In diesem Fall erfolgen normalerweise keine Ermittlungen oder gar Begutachtungen. Bei der Häufigkeit von 400-EUR-Jobs wären die Rentenversicherungsträger damit nicht nur überfordert, es käme dabei auch kaum zu für den Rentenanspruch wesentlichen neuen Erkenntnissen.
Siehe auch
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
"Der Weg bis zur Aberkennung einer Rente ist oft nicht weit."
Das ist falsch. Tritt in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung ein, die den bisher voll erwerbsgeminderten Versicherten wieder befähigt, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von wenigstens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bleibt vielmehr - und zwar bereits aufgrund dieses Sachverhaltes - für die weitere Annahme voller Erwerbsminderung kein Raum.
Dabei handelt es sich jedoch um einen eher seltenen Sachverhalt. Der Weg einer "Rentenentziehung" ist nämlich für den Rentenversicherungsträger auch erheblich schwieriger als eine Ablehnung des Rentenanspruchs im Antragsverfahren. Eine Bescheidaufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB 10 ist nur zulässig, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Wesentlich ist die Änderung, wenn sie dazu führt, dass der ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse so nicht mehr erlassen werden dürfte.
Vor Erlass des Aufhebungsbescheides ist eine Anhörung nach § 24 SGB 10 vorzunehmen. Das Aufhebungsverfahren wird durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) beendet. Im Rahmen des Verfahrens sowie im ggf. nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren kann sich der Leistungsberechtigte äußern und Beweismittel vorlegen.