Hallo!
Die Ausübung einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit muss der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stehen z. B. regelmäßig ehrenamtlich in Kreis- und Gemeindeverwaltungen tätige Personen, deren steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentschädigung ein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.
Wie bereits von „Schade“ mitgeteilt, wird ein Ehrenamt oftmals nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbständigkeit ausgeübt. Eine Mitteilung an die Rentenversicherung bzw. Bescheinigung der ehrenamtlichen Stelle erübrigt sich in diesen Fällen.