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Experten-Antwort

Anrechnungszeit zwischen Studienabschluss des Erststudiums und Beginn des Zweitstudiums

von Fragender24.07.2018 | 18:06
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4 Antworten

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Hallo, es geht um ein abgeschlossenen Hochschulstudium A mit Abschluss und ein darauf folgende begonnene Hochschulstudium B ohne Abschluss (beides im Sinne von http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Hochschulstudium A ist mit einer Urkunde mitten im Semester abgeschlossen worden. Was ist mit dem Zeitraum zwischen dem Abschluss von A und dem Beginn von B, auch wenn schon für B gelernt/gearbeitet wurde? Laut http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… ist die Prüfung/Abschluss das Ende der Hochschulausbildung für A, was heißen würde, dass der Zeitraum zwischen Abschluss von A und dem Beginn von B nicht als "Anrechnungszeit" zählen würde. Wenn ja, gibt es die Möglichkeit wegen des direkt folgenden Zweistudium den Zeitraum doch als "Anrechnungszeit" zählen zu lassen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind in Anwendung der BSG-Rechtsprechung auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungen zu berücksichtigen. Die Vormerkung der Übergangszeiten als Anrechnungszeit (sogenannte "Übergangszeit-Anrechnungszeit") setzt dabei voraus, dass diese Zeiten generell unvermeidbar und durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und generell nicht länger als vier Monate andauern.

Für detailliertere Informationen verweise ich auf den von „chi“ bereits genannten Link auf die entsprechende Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger.

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3 Antworten

Fragenderam 16.03.2019 | 16:17
Danke. Ich habe es so und nochmal mit den genauen Zeiten und Erklärungen der Rentenversicherung im Widerspruch und weiteren Schreiben mitgeteilt. Nun habe ich mehrere Schreiben von der Rentenversicherung erhalten, in denen die Studiengänge und Zeiträume verwechselt werden und mein Widerspruch nicht anerkannt wird. Vermutlich wird das zweite Studium nicht als Studium anerkannt, obwohl ich die Bescheinigungen beigelegt habe. Somit bleibe mir nur noch der Klageweg. Ich bin etwas verwirrt, weil durch die hier erlangten Informationen eigentlich klar sein sollte. Was kann ich (abgesehen von einer Klage) nun noch tun?
DRVam 16.03.2019 | 16:28
So eindeutig wie Sie es hier schildern, scheint Ihr Fall dann ja doch nicht zu sein, sonst wäre Ihr Widerspruch nicht abgelehnt worden. Sie können natürlich erneut beweiskräftige Unterlagen mit einer Erklärung einreichen und darauf hoffen, dass die Rentenversicherung tatsächlich etwas falsch gedeutet hat. Sonst bleibt Ihnen nur der offizielle Klageweg!
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