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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenminderung

von Stefan Baten05.11.2016 | 18:20
1574 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe auf Antrag die Zustimmung der Rentenversicherung bekommen, zur Vermeidung einer Rentenminderung bei vorzeitigem Renteneintritt mit 63 Jahren Ausgleichszahlungen vorzunehmen. Diese werden mit einem entsprechend niedrigerem Zugangsfaktor bewertet. Was passiert mit den so erworbenen Entgeldpunkten, wenn ich nun doch nicht vorzeitig sondern regulär in Rente gehe. Danke für die Auskunft.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Herr Baten,

sollten Sie im Nachhinein doch eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt, können diese Beiträge nicht mehr zurückerstattet werden. Aus den von Ihnen gezahlten Beiträgen werden sogenannte Zuschlagsentgelpunkte ermittelt, welche die Summe Ihrer Entgelpunkte in Ihrer späteren Rentenberechnung erhöhen und somit auch Ihre monatliche Rente.

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3 Antworten

W*lfgangam 05.11.2016 | 19:56
Hallo Stefan Baten, in diesem Fall erhalten Sie Ihre Ausgleichszahlung nicht zurück, dafür aber im Rahmen der zusätzlichen Entgeltpunkte eine höhere Rente. Kleiner 'Trick' eben zur Steigerung der Rente unter Ausschöpfung etwaiger steuerlicher Vergünstigungen im Rahmen der Ausgleichszahlungen :-) Lesen Sie auch da noch mal nach: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w.
Stefan Batenam 09.11.2016 | 16:36
Danke für die Auskunft. Eine kurze Nachfrage: Angenommen ich gehe doch ohne Abschläge in die normale Altersrente: werden diese Zusatzentgeltpunkte dann mit dem Zugangsfaktor 1 berechnet, also so als wäre die Basis ein ganz normaler Beitrag zur Rentenversicherung gewesen? Danke.
W*lfgangam 09.11.2016 | 21:24
Hallo Stefan Baten, ja. Auch alle Zuschlagsentgeltpunkte werden mit dem individuellen Zugangsfaktor in persönliche Entgeltpunkte 'umgewandelt, bei einem abschlagsfreiem Rentenbeginn = 1,0 ergibt sich hieraus: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… "Zuschläge nach § 76a SGB VI (...) aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187a SGB VI)" Gruß w.
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