Hallo CCR66,
auch wir gehen davon aus, dass es sich wahrscheinlich um eine Glaubhaftmachung nach § 286b SGB VI handelt. Die Frage der Bewertung dieser Berufsausbildung ergibt sich aus § 256 Abs. 2 SGB VI. Siehe hierzu die folgenden Links:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_286BR4.4
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_256BR4
Der Aussage von „W*lfgang“, das sich wahrscheinlich eine Aufwertung auf 75 % des „Durchschnittsentgelts“ ergeben würde, schließen wir uns so pauschal nicht an. Da wir aber wegen des komplexen Sachverhaltes hier nicht weiter spekulieren möchten, empfehlen wir Ihnen nach Abschluss der Kontenklärung eine Rentenauskunft Altersrente mit allen Anlagen anzufordern. Darin kann dann die konkrete Bewertung der Berufsausbildung überprüft werden, und ob sich ein entsprechender Zuschlag noch ergibt. Ggfs. bitten wir Sie zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratung in meiner Nähe“ ermitteln.