Hallo Doro,
auf Ihre Frage antworte ich Ihnen mit einem Auszug aus der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 96 SGB VI (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR4)
"Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG, und stellt weder Arbeitsentgelt (unter anderem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt."
Es empfiehlt sich allerdings, sich dies vorab schriftlich von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger bestätigen zu lassen.