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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente / Meldung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

von Stefanie04.10.2015 | 23:10
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5 Antworten

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Hallo, mein Freund bezieht seit 2007 eine volle Erwerbsminderungsrente. Seit Oktober 2010 arbeitet er sechs Stunden/Woche bei der Caritas und bekommt dafür eine Aufwandsentschädigung von 200 Euro/Monat (Grundlage ist die Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG). Muss er diese Beschäftigung bei der Rentenversicherung angeben bzw. hätte er sie von Beginn an melden müssen? Hat er Konsequenzen zu befürchten?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stefanie,

grundsätzlich muss jede Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Ein entsprechender Hinweis befindet sich auch im Rentenbescheid Ihres Freundes.

Eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG wird bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,- Euro im Jahr nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Mit 200,- Euro monatlich bleibt Ihr Freund genau in diesem Rahmen. Im Jahr 2010 betrug die Übungsleiterpauschale noch 2.100,- Euro, d. h. Ihr Freund liegt mit monatlich 200,- Euro über der Pauschale. Wenn er allerdings daneben keinen weiteren Hinzuverdienst hatte, liegt er mit dem übersteigenden Entgelt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze. Seine Rente wird dann nicht gekürzt.

Mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche liegt Ihr Freund auch im Rahmen des vom Gutachter der Rentenversicherung festgestellten Leistungsvermögens bei einer vollen Erwerbsminderung (weniger als 3 Stunden täglich).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stefanie,

ja, die Beschäftigung sollte Ihr Freund wie vorgesehen melden, damit der Rentenversicherungsträger sowohl für die Vergangenheit als auch zukünftig die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen prüfen kann. Ich habe hier ja nur eine Auskunft erteilt; die Feststellungen muss der zuständige Rentenversicherungsträger noch treffen.

Die bisherige Nichtmeldung hat keine Konsequenzen.

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3 Antworten

Stefanieam 05.10.2015 | 09:35
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Er hat in den Jahren, in denen die Übungsleiterpauschale niedriger gewesen ist, auch immer nur bis zu dieser Jahreshöchstgrenze verdient. Einen weiteren Verdienst hatte er nicht. Soll er seine Tätigkeit jetzt noch der Rentenversicherung melden und hat er für die Zeit der Nichtmeldung mit Konsequenzen zu rechen? Falls ja, womit muss er denn rechnen?
Schadeam 05.10.2015 | 10:29
Und wenn er die Grenzen weiter einhält hat auch eine Nichtmeldung keinerlei Konsequenzen. Diese ehrenamtliche Tätigkeit ist m.E. kein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Aber andererseits ist es ja auch völlig gleich, weil so oder so nichts passiert....
-am 05.10.2015 | 11:07
Hallo Schade, doch, eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Vergütung (Ehrenamtspauschale) muss gemeldet werden. Ich darf auf die Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger zu § 96a SGB 6 verweisen: "Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) werden i. R. der Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB 6 nicht berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB 4). Für die Prüfung, ob die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, ist in diesen Fällen stets auf das sich nach Abzug der Ehrenamtspauschale ergebende, vom Arbeitgeber bescheinigte monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen." Aus der Formulierung "Für die Prüfung …" können Sie entnehmen, dass der Rentenversicherungsträger die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen in diesen Fällen prüft. Voraussetzung, um prüfen zu können, ist die Mitteilung des Versicherten, zu der dieser nach § 60 SGB I verpflichtet ist. Die Prüfungspflicht ergibt sich insbesondere deswegen, weil die Ehrenamtspauschalen nur bis zum steuerfreien Höchstbetrag nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden. Es kann von einem normalen Versicherten nicht erwartet werden, dass der die sich ändernden Steuerfreibeträge kennt und daher selbst entscheidet, ob und ggf. inwieweit Hinzuverdienst vorliegt und eine Meldepflicht besteht. Die Prüfung, ob Hinzuverdienst vorliegt, ist vielmehr gesetzlich verankerte Aufgabe des Rentenversicherungsträgers. Hier der entsprechende Link zur Arbeitsanweisung: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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