Hallo Stefanie,
grundsätzlich muss jede Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Ein entsprechender Hinweis befindet sich auch im Rentenbescheid Ihres Freundes.
Eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG wird bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,- Euro im Jahr nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Mit 200,- Euro monatlich bleibt Ihr Freund genau in diesem Rahmen. Im Jahr 2010 betrug die Übungsleiterpauschale noch 2.100,- Euro, d. h. Ihr Freund liegt mit monatlich 200,- Euro über der Pauschale. Wenn er allerdings daneben keinen weiteren Hinzuverdienst hatte, liegt er mit dem übersteigenden Entgelt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze. Seine Rente wird dann nicht gekürzt.
Mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche liegt Ihr Freund auch im Rahmen des vom Gutachter der Rentenversicherung festgestellten Leistungsvermögens bei einer vollen Erwerbsminderung (weniger als 3 Stunden täglich).