Hallo Nina,
für die Einkommensanrechnung bei Ihrer Witwenrente wird zunächst immer das gesamte Einkommen des letzten Kalenderjahres berücksichtigt und hieraus ein „durchschnittliches“ monatliches Einkommen errechnet. Das heißt, Ihre Vergütung für die angeordneten Überstunden für das letzte Kalenderjahr fließt in diese „Durchschnitts“-Berechnung mit ein.
Das Einkommen des letzten Kalenderjahres wird bei laufendem Rentenbezug regelmäßig zum 01.07. des nächsten Jahres ermittelt, zum 01.07.2018 wird also das Einkommen für das Jahr 2017 erfragt.
So wie Sie den Fall schildern, dürfte zu diesem Zeitpunkt Ihr Einkommen aus Ihrer Tätigkeit als Beamtin – auch unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden (auch das Einkünfte hieraus zählen grundsätzlich als Einkommen) – feststehen.
Nur wenn das aktuelle monatliche Einkommen und 1/12 der Einmalzahlungen in diesem Jahr (z.B. Weihnachtsgeld) voraussichtlich (d.h. mindestens 3 Monate) um wenigstens 10 % geringer sein wird, würde dieses Einkommen zugrunde gelegt werden.
Sollte sich aufgrund der Einkommensanrechnung ergeben, dass Ihre Rente zu hoch ausgezahlt worden ist, müssen Sie diese Überzahlung zurückzahlen, in der Regel erfolgt die Prüfung Ihrer Rentenhöhe auch zum 01.07. eines jeden Jahres. Ist Ihr Einkommen so hoch, dass Ihre Witwenrente nicht mehr zu leisten ist, fällt aber nicht der Anspruch weg, sondern die Rente „ruht“ nur. Verringert sich Ihr Einkommen wieder, teilen Sie das Ihrem Rentenversicherungsträger mit, ein neuer Antrag auf Witwenrente ist nicht erforderlich.
Sie sollten nun zunächst den Bescheid abwarten und sich ggf. noch einmal individuell beraten lassen.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Überlegungen über einen Verzicht auf Vergütung von Überstunden (soweit dies dienstrechtlich überhaupt möglich ist), dass Einkommen nur zu 40 % angerechnet wird.