Hallo Else,
während der Reha-Leistung wurde festgestellt, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Daraufhin wurde von Ihrem Rentenversicherungsträger nach Abschluss der Reha-Maßnahme das so genannte Umdeutungsverfahren eingeleitet; Sie wurden gebeten, einen (formellen) Rentenantrag zu stellen. Erst wenn der Rentenantrag Ihrem Rentenversicherungsträger vorliegt, kann er endgültig darüber entscheiden, in wieweit die Reha-Maßnahme bezogen auf Ihre Erwerbsfähigkeit erfolgreich war oder nicht und damit gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. Stellt Ihr Rentenversicherungsträger fest, dass Ihre Erwerbfähigkeit auf unter 6 Stunden täglich gesunken ist, so gilt der Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente.