Sofern eine geringf. selbst. Tätigkeit vorliegt, steht dies der Berücksichtigungszeit nicht entgegen (§57 S.2 SGB VI).
Die Frage wäre zunächst, ob Sie schon mal Angaben dazu in einem Antrag (V800) gemacht haben und darauf eine Ablehnung der Zeit erfolgte.
Sofern das so war könnten Sie einen Überprüfungsantrag (frei formuliert) stellen unter Beifügung geeigneter Belege für die damaligen Einkommensverhältnisse und Arbeitszeiten.
Falls dieser Antrag noch nicht gestellt wurde, stellen Sie diesen bitte bei einer Beratungsstelle und lassen sich dort die Frage zur Selbst. erklären.