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Experten-Antwort

Ost-EGPT für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach West- und Ostbeschäftigung

von M. Vollmer24.03.2016 | 11:45
1109 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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weiter unten führte der Experte aus: nach §§ 254d und 256a SGB VI sind für das Krankengeld Ost-EGPT zu ermitteln wenn der Verdienst zur Berechnung des Krankengeld ein Ostverdienst ist Meine Frage: gilt das auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit entsprechend, also sind für Arbeitslosigkeiten Ost-EGPT zu ermitteln, wenn man lange im Osten gearbeitet hat und danach kurz im Westen gearbeitet hat bzw. entsprechend im Verhältnis der Zeiten zu gewichten, in denen man zuvor im Osten und im Westen gearbeitet hat?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M. Vollmer,

in sog. "Mischfällen", wenn also das Bemessungsentgelt zum Teil aus einem Ost- und zum Teil aus einem Westentgelt besteht, übernimmt die Rentenversicherung die Rechtskreiszuordnung der Arbeitsagenturen (http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_254DR9.2&a=true).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ rosebud,

schön .. dass wir gleicher Meinung sind ;)

und Danke für die Unterstützung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

rosebudam 24.03.2016 | 12:31
Auszug aus der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung: Liegt der Berechnung einer Leistung der Agentur für Arbeit sowohl ein im Beitrittsgebiet als auch ein in den alten Bundesländern erzieltes Bemessungsentgelt zugrunde (sog. Mischberechnung), ist für die Zuordnung der Entgeltpunkte der Rechtskreis maßgebend, unter dem die Agentur für Arbeit den Leistungsbezug gemeldet hat. In diesen Fällen ist demnach der gemeldete Rechtskreis zu akzeptieren.
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