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Rehamaßnahme

von Bernd19.03.2009 | 14:28
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde im November 62 Jahre und habe eine Erwerbsminderung von 50 % seit dem 02.01.2009 binn ich wegen eines Bandscheibenleidens krankgeschrieben. Nach einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst wurde mir einer Rehamaßnahme vorgeschlagen. Heute habe ich bei der AOK einen Rehaantrag ausgefüllt. Nach dem der Antrag ausgefüllt war übergab mir der AOk-Mitarbeiter ein Schreiben, dessen Erhalt ich mit meiner Unterschrift bestätigt habe. In dem Schreiben steht unter anderm folgendes: Wenn eine Maßnahme zur Rehabilitation erfolglos durchgeführt wurde oder der Erfolg einer Rehabilitationsmaßnahme nicht zu erwarten ist, kann eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Frage kommen. Insofern haben Sie auch die Möglichkeit, anstelle des Antrages auf Rehabilitation sofort einen Rentenantrag zu stellen.(Was mit Abzügen verbunden wäre). Wir bitten Sie außerdem zu beachten, dass im Falle einer Rentenbilligung für die Zeiträume, für die Sie eventuell bereits Krankengeld bezogen haben, der Anspruch auf Rentennachzahlung auf die AOK übergehen kann. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Folge, dass Sie zukünftig für die Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger unsere Zustimmung (AOK-Westfalen-Lippe) benötigen. z.B. - zur Rücknahme des Antrags auf medizinische Rehabilitationsleistungen, auf Teilhabe am Arbeitsleben oder auf Rente. - über den Verzicht auf medizinische Rehabilitation, auf Teilhabe am Arbeitsleben oder auf Rente. - zur gewünschten Rentenart oder zum Rentenbeginn, wenn hierdurch auf mögliche Leistungensansprüche gegen den Rentenversicherungsträger ganz oder teiwiese verzichtet wird. Wenn Sie derartige Erklärungen gegenüber dem Rentenversucherungsträger beabsichtigen, wenden Sie sich bitte zunächst an uns. Sofern sie eine der o.a. Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne unsere Zustimmung abgeben, kann Ihr Krankengeld auch rückwirkend ab 29.05.2009 wegfallen. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht eiverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der AOK Westfalen- Lippe Widerspruch erheben. Mein Ziel ist, wieder gesund zu werden, und wenn möglich bis zum 63zigten Lebensjahr zu arbeiten. Bei dem Schreiben habe ich eher den Eindruck, daß mich die AOK Westfalen -Lippe loswerden möchte. Ich hoffe, dass ich mit der schriftlichen Entgegennahme dieses Schreiben keinen Fehler gemacht habe. Es wäre nett, wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Vielen Dank Bernd

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Bernd,

nach § 51 SGB V hat die Krankenkasse die Möglichkeit den Versicherten zur Rehaantragstellung beim Rentenversicherungsträger aufzufordern, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Wird der Rehaantrag dann nicht innerhalb einer Frist von 10 Wochen gestellt, kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen.

Die Möglichkeit der Krankenkasse, den Versicherten zu einer Rehaantragstellung aufzufordern, hat ein sog. eingeschränktes Dispositionsrecht zur Folge. Das heißt, dass Sie den Rehaantrag oder den sich daraus im Wege der Umdeutung ergebenden Rentenantrag nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse zurückziehen können.

Ist letztlich die Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolglos durchgeführt worden, weil die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert werden konnte, gilt der Antrag auf "Reha" als Antrag auf Rente (Umdeutung, § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Sie werden ggf. gebeten werden, einen formellen Rentenantrag zu stellen. Das Krankengeld, das Sie bis zur Entscheidung über den Rentenanspruch erhalten, müssen Sie jedoch nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse hat aber einen Anspruch auf Erstattung der für den gleichen Zeitraum zustehenden Rentenbeträge.

Das Schreiben, was Sie von Ihrer Krankenkasse vorgelegt bekommen haben, ist im Grunde nichts anderes als die eingangs erwähnte Aufforderung zur Rehaantragstellung. Mit der Bestätigung des Erhalts des Schreibens haben Sie daher keinen Fehler gemacht. Ihr Rentenversicherungsträger wird nunmehr die Möglichkeit der Rehabilitation prüfen und Sie über das weitere Verfahren in Kenntnis setzen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Bernd,

mit einer möglichen Arbeitaufnahme nach der Reha hat das Ganze nichts zu tun. Sie dürfen nur nicht eigenmächtig den Reha- oder den Rentenantrag zurücknehmen (oder einen möglichen Rentenbeginn verschieben), mit dem Ziel weiterhin Krankengeld zu beziehen. Wenn Sie nach der Reha wieder arbeitsfähig sind bzw. einen leidensgerechten Arbeitsplatz bekommen und deshalb kein Krankengeld mehr beziehen müssen, wird die Krankenkasse nichts dagegen haben.

6 Antworten

Oder soam 19.03.2009 | 15:50
Sie haben keinen Fehler gemacht, denn Sie hatten (eigentlich) keine Wahl! Die AOK fordert Ihre Mitwirkung ein, was sie gem. § 51 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen darf. Die Art und Weise, erst den Reha-Antrag aufzunehmen und dann die 10-Wochen-Frist zu setzen ist eher fragwürdig, wird von der Rechtssprechung als 'rückwirkende Einschränkung Ihres Dispositionsrechtes' aber gebilligt (Schutz der Sozialsysteme). Sie haben lediglich Pech, wenn die Reha erfolglos oder mangels Erfolgsaussicht gar nicht durchgeführt wird - dann werden Sie ggf. mit (kleinem) Abschlag in die EM-Rente geschickt! Seit wann haben Sie den GdB von 50? Wurde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Altrecht schon mal geprüft? Könnte für eine evtl. Altersrente eine Rolle spielen, da Sie Jg. 1947 sind!
Chrisam 19.03.2009 | 19:07
Das sind ja eh "Musterschreiben" der Krankenkassen und teilweise sehr verwirrend geschrieben und überhäuft mit Informationen. Mit der Entgegennahme haben Sie nichts falsch gemacht, ansonsten hätte die Krankenkasse Ihnen dies per Einschreiben zugesandt.
Berndam 19.03.2009 | 19:53
Hallo. vielen Dank für die schnellen Informationen. Erwerbsminderung zu 50% besteht seit dem 10.07.2006, vorher betrug die Erwerbsminderung seit 28.02.1989 40 %. Noch eine abschließende Frage. Darf ich auf eigene Initiative meine Arbeit wieder aufnehmen wenn die Rehamaßnahme nicht zum gewünschten Erfolg führt ? Wenn ja,was würde die AOK dazu sagen ? Vielen Dank Bernd
Schwachsinnam 20.03.2009 | 00:21
Manchmal fehlen Einem echt die Worte. Schickt man einen 62 Jährigen zur Reha oder wird Selbiger nur reanimiert um kurz darauf wieder ins Koma zu fallen. Was geht eigentlich ab in dieser Republik ?.
Nixam 20.03.2009 | 06:49
Wenn Sie nicht so früh in Rente gehen möchten, dann müssen Sie einfach nur wieder arbeiten gehen, falls das Ihnen aus medizinischer Sicht möglich ist. Sie müssen sich nun entscheiden: Will ich - mit ein paar Abschlägen - in Rente gehen, oder möchte ich lieber bis 65 Jahre arbeiten. Kommt ganz darauf an, wie Sie das in Ihrem Leben so geplant haben. Sollten Sie noch arbeiten können, dann würde ich an Ihrer Stelle noch arbeiten gehen und die Aufforderung nach § 51 SGB V durch die Krankenkasse zur Rentenantragstellung ist ab diesem Moment - wo Sie arbeiten gehen - hinfällig. Wollen Sie aber weiter krankgeschrieben bleiben, müssen Sie der Aufforderung der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung folgen oder auf Krankengeld verzichten. Dieses wird Ihnen als Folge fehlender Mitwirkung § 60 ff SGB I versagt. Viele Grüsse Nix
Berndam 20.03.2009 | 12:01
Vielen Danke für die Antworten Ich habe das Schreiben der AOK so verstanden ,das ich mich gegenüber dem Arzt in der Rehaklinik bezüglich moglicher Arbeitsaufnahme nach der Reha ohne Zustimmung der AOK gar nicht äußern darf. Nach Rücksprache mit meinem Chef bekomme ich nach der Reha ein neues Aufgabengebiet, wo ich von körperlicher Arbeit befreit bin. Muß die AOK akzeptieren, das ich in diesem Fall die Arbeit nach der Reha wieder aufnehme ? Danke Gruß Bernd
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