Hallo Bernd,
nach § 51 SGB V hat die Krankenkasse die Möglichkeit den Versicherten zur Rehaantragstellung beim Rentenversicherungsträger aufzufordern, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Wird der Rehaantrag dann nicht innerhalb einer Frist von 10 Wochen gestellt, kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen.
Die Möglichkeit der Krankenkasse, den Versicherten zu einer Rehaantragstellung aufzufordern, hat ein sog. eingeschränktes Dispositionsrecht zur Folge. Das heißt, dass Sie den Rehaantrag oder den sich daraus im Wege der Umdeutung ergebenden Rentenantrag nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse zurückziehen können.
Ist letztlich die Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolglos durchgeführt worden, weil die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert werden konnte, gilt der Antrag auf "Reha" als Antrag auf Rente (Umdeutung, § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Sie werden ggf. gebeten werden, einen formellen Rentenantrag zu stellen. Das Krankengeld, das Sie bis zur Entscheidung über den Rentenanspruch erhalten, müssen Sie jedoch nicht zurückzahlen. Die Krankenkasse hat aber einen Anspruch auf Erstattung der für den gleichen Zeitraum zustehenden Rentenbeträge.
Das Schreiben, was Sie von Ihrer Krankenkasse vorgelegt bekommen haben, ist im Grunde nichts anderes als die eingangs erwähnte Aufforderung zur Rehaantragstellung. Mit der Bestätigung des Erhalts des Schreibens haben Sie daher keinen Fehler gemacht. Ihr Rentenversicherungsträger wird nunmehr die Möglichkeit der Rehabilitation prüfen und Sie über das weitere Verfahren in Kenntnis setzen.