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Rentenablehnung

von Vera08.01.2007 | 18:50
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo liebes Expertenteam, ich bin 51 Jahre alt, 70% schwerbehindert und habe eine einjährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin. Ich habe sonst keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach mehrjähriger Tätigkeit in der Altenpflege bin ich laut Aussagen mehrer Fachärzte, u.a. Rehaarzt, MDK, Schmerzklinik, nicht mehr in der Lage meinen Beruf als APH auszuüben. Es wurde ein Rentenantrag auf BU gestellt, dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, daß ich noch vollschichtig alle ungelernten Tätigkeiten ausüben kann! Ich bin im Öffentlichen Dienst angestellt und hätte, falls ich eine meiner Beeinträchtigungen entsprechenden Arbeit finden würde, beträchtliche finanzielle Einbußen. Ich denke, eine BU-Rente sollte das finanzielle Loch stopfen, daß durch die Erwerbsminderung entsteht. Wie kann ich einen Widerspruch begründen? Was würden Sie mir raten? Liebe Grüße Vera

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf und eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausüben können.

Sie dürfen nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die für Sie objektiv und subjektiv zumutbar ist. Die Tätigkeit, auf die Sie verwiesen werden, darf Sie weder körperlich noch geistig überfordern und muss Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Weiterhin darf mit der Verweisungstätigkeit kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein. Das Bundessozialgericht hat hierzu ein Mehrstufenschema entwickelt, nach dem ein wesentlicher sozialer Abstieg nicht vorliegt, wenn die Verweisungstätigkeit im Vergleich zum bisherigen Beruf in die nächst niedrigere Stufe dieses Mehrstufenschemas eingeordnet werden kann.

So darf speziell eine Altenpflegehelferin auf die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten/Bürohilfskraft verwiesen werden. Bei dieser Verweisung sind jedoch eventuelle Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten (z.B. Feinmotorik der Hände) zu berücksichtigen.

Hier sollten Sie mit Ihrem Widerspruch ansetzen. Ihr Rentenantrag wurde offensichtlich abgelehnt, weil Sie auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar sind. Der Rentenversicherungsträger muss aber einen konkreten Beruf benennen, auf den Sie verweisbar sind und muss alle Ihre körperlichen Einschränkungen berücksichtigen. Nur wenn eine Verweisung wegen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist, können Sie eine Rente erhalten.

1 Antworten

???am 09.01.2007 | 11:11
Legen Sie ersteinmal Widerspruch ein und beantragen Sie Akteneinsicht. Die Begründung können Sie nach der Akteneinsicht nachreichen. Überprüfen Sie anhand der ärztlichen Unterlagen, ob Sie nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder auch in Ihrem Beruf vollschichtig arbeiten können. Sollte beides bejaht werden, müssen Sie mit Ihren behandelnden Ärzten reden und von denen eine medizinische Stellungnahme vorlegen. Sollte Ihre Erwerbsfähigkeit im Beruf unter 6 Stunden liegen, fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob Sie als Facharbeiter beschäftigt wurden. Falls ja, lassen Sie sich darüber eine Bescheinigung ausstellen und legen diese als Widerspruchsbegründung vor.
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