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Rentenversicherungspflicht

von Quinesse20.06.2008 | 18:24
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3 Antworten

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In Kürze möchte ich mich mit einer lerntherapeutischen Praxis selbstständig machen. Ausgehend davon, dass diese freiberufliche Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist (wurde noch nicht geprüft), habe ich folgende Frage: Was wäre, wenn ich zusätzlich (aber im weitaus geringerem Umfang) Nachhilfe anbieten würde? Diese Tätigkeit wäre ja rentenversicherungspflichtig! Kommt es hierbei auf den Umfang der Tätigkeit an oder wäre ich auch schon mit einer einzigen Stunde Nachhilfe pro Woche rentenversicherungspflichtig? Würde mich über Hinweise sehr freuen!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Quinesse,

sofern eine vom Grundsatz her versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, kommt es nicht auf die wöchentliche Stundenzahl an. Maßgeblich ist das Arbeitseinkommen. Liegt dies über 400 Euro monatlich, liegt Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Wir empfehlen Ihnen, sich zwecks Prüfung der Rentenversicherungspflicht an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

2 Antworten

Unbekanntam 21.06.2008 | 13:15
Hallo, wie schon richtig erläutert wurde, sind Sie wahrscheinlich Versicherungspflichtig. Hinweis: Lassen Sie es sofort nach Beginn der Selbständigkeit verblindlich abklären. Wenn Sie meinen Sie können sich Zeit lassen, ist das nicht so gut, da Sie dann verpflichtet sind die Beiträge sofort rückwirkend zu zahlen. Der eine oder andere Selbständige ist schon mal Pleite daran gegangen.
-am 21.06.2008 | 11:56
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte Selbstständige versicherungspflichtig. Hierzu gehören vor allem: * selbstständige Handwerker * selbstständige Lehrer und Erzieher * Pflegepersonen * Hebammen * Seelotsen * Hausgewerbetreibende * Küstenschiffer oder Küstenfischer * Künstler oder Publizisten * Selbstständige oder Landwirte in den neuen Ländern * Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Wenn Sie Nachhilfe im Rahmen einer Praxis für Lerntherapie anbieten, dürfte es außerordentlich schwierig sein, der gesetzlichen Rentenversicherung hier eine Abgrenzung nachzuweisen. Man wird Sie vermutlich als Lehrer "einstufen", mit der Folge der Versicherungspflicht für das Gesamteinkommen. Im Zweifel können Sie das Statusfeststellungsverfahren beantragen. Das setzt voraus, dass Sie vorab angeben, welche Sachverhalte zu beurteilen sind. Hätte, wäre, würde, wenn, kann man nicht beurteilen. Für das Verfahren ist die Schriftform vorgeschrieben. Dazu benötigen Sie die Vordrucke V027 und V028, die Sie über die Info-Seite unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung zum Thema Statusfeststellung finden.
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