In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte Selbstständige versicherungspflichtig.
Hierzu gehören vor allem:
* selbstständige Handwerker
* selbstständige Lehrer und Erzieher
* Pflegepersonen
* Hebammen
* Seelotsen
* Hausgewerbetreibende
* Küstenschiffer oder Küstenfischer
* Künstler oder Publizisten
* Selbstständige oder Landwirte in den neuen Ländern
* Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Wenn Sie Nachhilfe im Rahmen einer Praxis für Lerntherapie anbieten, dürfte es außerordentlich schwierig sein, der gesetzlichen Rentenversicherung hier eine Abgrenzung nachzuweisen. Man wird Sie vermutlich als Lehrer "einstufen", mit der Folge der Versicherungspflicht für das Gesamteinkommen.
Im Zweifel können Sie das Statusfeststellungsverfahren beantragen. Das setzt voraus, dass Sie vorab angeben, welche Sachverhalte zu beurteilen sind. Hätte, wäre, würde, wenn, kann man nicht beurteilen. Für das Verfahren ist die Schriftform vorgeschrieben. Dazu benötigen Sie die Vordrucke V027 und V028, die Sie über die Info-Seite unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung zum Thema Statusfeststellung finden.