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Experten-Antwort

Steigt meine Altersrente noch trotz teilweiser Erwerbsminderng ?

von Michael07.11.2018 | 12:08
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Seit 1.4.14 beziehe ich TEMR.. weiterhin gehe ich aber noch 19h/Woche arbeiten für rd. 1500€/Monat. Somit sollte doch meine Altersrente jährlich um einen 1/2 Rentenpunkt steigen wenn ich das richtig sehe...oder ? Da ich in 8 Jahren in Altersrente gehen kann sollte ich bis dahin noch ca. 4 Rentenpunkte machen und meine Altersrente bis damit um rd. 130€ steigen. Ist das korrekt so ?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

bei der Altersrente wird die in der vorherigen teilweisen Erwerbsminderungsrente enthaltene Zurechnungszeit als Anrechnungszeit berücksichtigt. Beiträge aus einer neben der Rente ausgeübten Beschäftigung fließen ebenfalls in die Altersrentenberechnung mit ein.

Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, bleibt für die Hälfte der Entgeltpunkte dieser Rente der bisherige Abschlag gleich. Die restlichen Entgeltpunkte erhalten ggf. einen neuen Abschlag, der von der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente abhängig ist. Für weitere Erläuterungen sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden.

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19 Antworten

oder soam 07.11.2018 | 12:35
jain :-) weitere Beitragszeiten, die parallel zur sog. 'Zurechnungszeit' (siehe Ende des Versicherungsverlaufs im Bewilligungsbescheid der EM-Rente) liegen wirken sich i.d.R. nicht in vollem Umfang auf die spätere Rente wegen Alters aus. Liegen die Beiträge nach der Zurechnungszeit wird die Wirkung besser - in der Endabrechnung kommt es dann darauf an, wie hoch der Besitzschutz aus der EM-Rente noch ist - weitere Entgeltpunkte wirken auch nicht zwingend 1:1; immerhin kommen die Werte voll zum Tragen, die wegen der teilw.EM-Rente noch nicht in Anspruch genommen wurden.
Michaelam 07.11.2018 | 16:39
jain :-) weitere Beitragszeiten, die parallel zur sog. 'Zurechnungszeit' (siehe Ende des Versicherungsverlaufs im Bewilligungsbescheid der EM-Rente) liegen wirken sich i.d.R. nicht in vollem Umfang auf die spätere Rente wegen Alters aus. Liegen die Beiträge nach der Zurechnungszeit wird die Wirkung besser - in der Endabrechnung kommt es dann darauf an, wie hoch der Besitzschutz aus der EM-Rente noch ist - weitere Entgeltpunkte wirken auch nicht zwingend 1:1; immerhin kommen die Werte voll zum Tragen, die wegen der teilw.EM-Rente noch nicht in Anspruch genommen wurden.
verstehe ich das richtig, das während der Zurechnungszeit (60) die Altersrente nur steigt wenn ich mehr verdiene als für die Zurechnungszeit angenommen wurde ? Ist meine Zurechnungszeit mit dem Alter von 60 abgelaufen wirkt sich der Verdienst wieder voll aus ?
Also verstehe ich das richtig, mir werden weniger EP als ein Voll-EM-Rentner angerechnet. Außerdem zahle ich Rentenbeiträge von meinem Teilzeit Job. Da fragt man sich echt ob man nicht einfach auf Voll EM Rente klagen sollte und dann einen Nebenjob machen.
oder soam 07.11.2018 | 15:52
im großen und ganzen: ja
Unwissendeam 07.11.2018 | 18:49
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Das stimmt nicht. Auch bei Bezug einer Rente wegen teilweiser EM sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte als besitzgeschützt in die Altersrente zu übernehmen, also 17,8400 pEP. Sie verwechseln hier die Vorschriften über den Besitzschutz (§ 88 SGB VI) und die Vorschrift über die Übernahme des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 3 SGB VI).
Rentenuschiam 07.11.2018 | 17:41
Zitat von Michael anzeigenausblenden
Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Ein (grobes) Beispiel: Angenommen, aus Beitragszeiten ergeben sich für die Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt 20,0000 Entgeltpunkte. Der Zugangsfaktor beträgt 0,892 Damit ergeben sich 17,8400 persönliche Entgeltpunkte aus der die Rente wegen Erwerbsminderung berechnet wird. Beziehen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, bleibt der Zugangsfaktor für diese 20,0000 Entgeltpunkte auch für die Altersrente bestehen. Das bedeutet, bei der Altersrente werden 17,8400 Entgeltpunkte als besitzgeschützte Entgeltpunkte berücksichtigt. Beziehen Sie aber stattdessen nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird der alte (niedrige) Zugangsfaktor nur für die Hälfte, also für 10,0000 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. das ergibt 8,9200 Entgeltpunkte. Die anderen 10,0000 erhalten den (höheren) Zugangsfaktor, z.B. 1,0. Ergibt in der Summe 18,9200 Entgeltpunkte, die bei der Altersrente als besitzgeschützte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Das sind 1,0800 Entgeltpunkte (= aktuell 34,60 EUR monatlicher Rentenbetrag) mehr als bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. MfG MfG
Rentenuschiam 07.11.2018 | 19:32
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Es tut mir leid, aber ich glaube, Sie irren sich. Aus der entsprechenden RAA (§ 77 SGB VI): Das Beispiel 14 zur RAA § 77 SGB VI verdeutlicht es noch einmal. § 88 SGB VI sagt lediglich aus, dass mindestens die bisherigen EP zu berücksichtigen sind. Dass der frühere Zugangsfaktor für die gesamten Entgeltpunkt bleibt, kann ich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Aber vielleicht übersehe ich etwas? MfG
Unwissendeam 07.11.2018 | 21:16
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Sie haben die Vorschrift des § 88 SGB VI falsch gelesen und hier falsch wiedergegeben. Es sind nicht „mindestens die bisherigen EP zu berücksichtigen“, sondern „mindestens die bisherigen ***PERSÖNLICHEN*** EP“. Persönliche EP beinhalten immer einen Zugangsfaktor, vgl. § 66 Abs. 1 SGB VI. Wenn also die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, dann ist das immer das Produkt aus den bisherigen Entgeltpunkten und dem bisherigen Zugangsfaktor. Sie scheinen generell ein Problem bei der Unterscheidung von Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten zu haben, wenn wie ich Ihrer vorherigen Aussage schon entnehmen konnte: Bei den 18,9200 „Entgeltpunkten“ handelt es sich um persönliche Entgeltpunkte, nachdem diese „Entgeltpunkte“ das Produkt aus 2 x 10,0000 EP und den Zugangsfaktoren 0,892 und 1,000 sind. § 77 Abs. 3 SGB VI ist im Übrigen keine BESIZSCHUTZREGELUNG. Die Vorschrift regelt lediglich die Übernahme von Zugangsfaktoren. ENTGELPUNKTE oder persönliche Entgeltpunkte werden durch diese Vorschrift nicht besitzgeschützt übernommen. Daher ist Ihre Aussage, dass 18,9200 "Entgeltpunkte" der Altersrente besitzgeschütz zugrunde zu legen sind, falsch. Ergeben sich bei der Berechnung der Altersrente weniger Entgeltpunkte (z. B. 18,0000) als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (20,0000), werden der Altersrente keine 18,9200 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt, sondern nur (10,0000 EP x 1,0 + 8,0000 EP x 0,892 =) 17,1360 pEP, mindestens aber besitzgeschützte 17,8400 pEP nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Ich bin bei dieser Berechnung mal davon ausgegangen, dass es sich um eine (grundsätzlich) abschlagsfreie Altersrente handelt und habe daher den Zugangsfaktor 1,0 angesetzt (So selbstverständlich, wie Sie in Ihrem Beispiel den Zugangsfaktor 1,0 verwendet haben, ist dieser nämlich nicht. Man kann von einer EM-Rente schließlich auch in eine vorzeitige Altersrente wechseln. Gerade bei einer Rente wegen teilweiser EM ist das im Hinblick auf den Rentenartfaktor sogar ratsam).
Rentenuschiam 08.11.2018 | 06:23
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Sie haben die Vorschrift des § 88 SGB VI falsch gelesen und hier falsch wiedergegeben. Es sind nicht „mindestens die bisherigen EP zu berücksichtigen“, sondern „mindestens die bisherigen ***PERSÖNLICHEN*** EP“.

Persönliche EP beinhalten immer einen Zugangsfaktor, vgl. § 66 Abs. 1 SGB VI. Wenn also die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, dann ist das immer das Produkt aus den bisherigen Entgeltpunkten und dem bisherigen Zugangsfaktor.

Sie scheinen generell ein Problem bei der Unterscheidung von Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten zu haben, wenn wie ich Ihrer vorherigen Aussage schon entnehmen konnte:

Bei den 18,9200 „Entgeltpunkten“ handelt es sich um persönliche Entgeltpunkte, nachdem diese „Entgeltpunkte“ das Produkt aus 2 x 10,0000 EP und den Zugangsfaktoren 0,892 und 1,000 sind.

§ 77 Abs. 3 SGB VI ist im Übrigen keine BESIZSCHUTZREGELUNG. Die Vorschrift regelt lediglich die Übernahme von Zugangsfaktoren. ENTGELPUNKTE oder persönliche Entgeltpunkte werden durch diese Vorschrift nicht besitzgeschützt übernommen. Daher ist Ihre Aussage, dass 18,9200 "Entgeltpunkte" der Altersrente besitzgeschütz zugrunde zu legen sind, falsch. Ergeben sich bei der Berechnung der Altersrente weniger Entgeltpunkte (z. B. 18,0000) als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (20,0000), werden der Altersrente keine 18,9200 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt, sondern nur (10,0000 EP x 1,0 + 8,0000 EP x 0,892 =) 17,1360 pEP, mindestens aber besitzgeschützte 17,8400 pEP nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Ich bin bei dieser Berechnung mal davon ausgegangen, dass es sich um eine (grundsätzlich) abschlagsfreie Altersrente handelt und habe daher den Zugangsfaktor 1,0 angesetzt (So selbstverständlich, wie Sie in Ihrem Beispiel den Zugangsfaktor 1,0 verwendet haben, ist dieser nämlich nicht. Man kann von einer EM-Rente schließlich auch in eine vorzeitige Altersrente wechseln. Gerade bei einer Rente wegen teilweiser EM ist das im Hinblick auf den Rentenartfaktor sogar ratsam).

Nein, ich habe kein Problem mit der Unterscheidung, sondern dieses komplexe Thema einem Laien erklärt. Da legt man natürlich einen Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde und unterscheidet nicht zwischen EP und pEP, denn alles andere wäre für fachfremde Mitleser einfach zu kompliziert. Nun kurz zu Ihrem Beispiel: Sie gehen in Ihrem Beispiel, anders als ich, davon aus, dass die EP aus der Altersrente niedriger sind. Das bedeutet aber noch lange nicht, das meine Auskunft falsch ist, im Gegenteil. Anstatt sich also darauf zu konzentrieren, meine vermeintliche Inkompetenz darzulegen, hätten Sie das Beispiel einfach um Ihre Version ergänzen können. DAS wäre dann umfassende Beratung in der Praxis! MfG P.S. In Ihrer Berechnung ein Fehler enthalten, denn die 10,0000 EP sind mit dem Zugangsfaktor 0,892 und die 8,0000 mit dem Zugangsfaktor 1 zu multiplizieren.
Rentenuschiam 08.11.2018 | 06:43
Noch eine kleine Anmerkung: Es ging darum darzulegen, dass die Bezieher einer Rente wegen teilweiser EM gegenüber den Beziehern eine Rente wegen voller EM bei der Berechnung der Altersrente nicht schlechter gestellt werden. Das ist übrigens auch so, wenn, wie im Beispiel von "Unwissende", die Entgeltpunkte für die Altersrente niedriger sind. Denn auch dabei werden für die erste Hälfte der Entgeltpunkte der bisherige (niedrige) Zugangsfaktor und für alle übrigen Entgeltpunkte der neue (höhere) Zugangsfaktor berücksichtigt. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente sind alle bisherigen Entgeltpunkte mit dem niedrigeren Zugangsfaktor anzusetzen. MfG
Unwissendeam 08.11.2018 | 18:41
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Die Rentenberechnung mit Entgeltpunkten und Zugangsfaktoren ist also für Laien verständlich. Wenn man hingegen den Begriff "persönliche Entgeltpunkte" einbringt, wird's zu kompliziert. Dann vermischt man besser Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte. Alles klar!!! Folglich steht auch in § 88 SGB VI nur etwas von Entgeltpunkten und man kann der Vorschrift auch nichts über Zugangsfaktoren entnehmen: Wollen Sie mir jetzt noch weismachen, dass Sie diese Aussage nur getroffen haben, damit es für "fachfremde Mitleser" leichter verständlich wird? Ganz ehrlich: bei Ihrer Argumentation kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln! Sorry, aber Ihre pauschale Aussage dass 18,9200 Entgeltpunkte BESITZGESCHÜTZT seien, ist und bleibt falsch. Auch wenn die Entgeltpunkte der Altersrente höher sind, sind lediglich 17,8400 pEP besitzgeschützt. Da können Sie die Entgeltpunkte der Altersrente in Ihrem Beispiel rauf und runter gehen lassen, wie Sie wollen – der Besitzschutz bleibt immer gleich! Anscheinend wissen Sie nicht, was der Begriff BESITZSCHUTZ bedeutet. Ihre Kompetenzen stellen Sie hier ganz allein unter Beweis. :-) Stimmt, da habe ich auf die Schnelle einen Zahlendreher eingebaut. Vielen Dank für den Hinweis! :-)
Unwissendeam 08.11.2018 | 19:41
Gemessen an dem, was man wissen könnte, ist mein geringes Wissen nicht einmal ein Tropfen im Ozean. Danke! :-)
Rentenuschiam 08.11.2018 | 19:48
Wissen Sie, liebe Unwissende, das hier ist ein Forum für Fragen zur Rentenversicherung für Versicherte und Rentner. Es ist den Fragestellern gegenüber absolut respektlos, in welcher Weise und mit welch haarsträubenden Argumenten die Themen von Ihnen geschreddert werden. Dass das Wort "besitzgeschützt" in Ihren Augen 1x zuviel verwendet wurde, kann doch nun nicht ernsthaft der Grund für diese ellenlangen unhöflichen Beiträge sein. (Ihr eigener, eigentlich viel krasseren Fehler, war aber selbstverständlich "nur ein Zahlendreher"). Ich bin sicher (oder besser: ich hoffe), Sie haben in Ihrem Leben noch nicht einen einzigen Versicherten beraten. Weder jetzt noch in Zukunft werde ich jedes meiner Worte sorgsam auswählen, nur um Ihrer kruden Qualitätsprüfung stand zu halten. Bitte sein Sie doch deshalb so gut und verschonen mich künftig mit Ihren Angriffen, wenn Sie, wie hier, zur eigentlichen Frage ABSOLUT NICHTS beizutragen haben. MfG P.S. Leider ist nun Dank Ihrer ausufernden Kritik völlig untergegangen, dass meine Antwort rechnerisch und rechtlich absolut korrekt war.
Unwissendeam 08.11.2018 | 20:25
Liebe Rentenuschi, ich hatte lediglich darauf hingewiesen, dass Ihre Antwort nicht richtig war. Auf die einschlägigen Rechtsvorschriften habe ich verwiesen, daher sollten Sie es als angebliche Mitarbeiterin der DRV eigentlich nachvollziehen können. Ein stichhaltiges, rechtlich fundiertes Gegenargument habe ich von Ihnen bisher nicht bekommen. Der bloße Vorwurf, dass ich unhöflich und respektlos sei, überzeugt mich jedenfalls nicht davon, dass Sie Recht haben. Leider kann ich Ihnen nicht versprechen, dass ich zukünftig nicht mehr auf Fehler hinweisen werde. Ich denke nämlich, dass die Leser in diesem Forum richtige Antworten erhalten sollten. Die Korrektur von Fehlern hat auch nichts mit "Themen-Schreddern" zu tun. Sorry! P.S.: Wenn ich wieder mal einen Fehler mache, können Sie mich gerne darauf hinweisen. Dafür bin ich Ihnen sogar dankbar!
Rentenuschiam 08.11.2018 | 20:47
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Dass ich den Begriff "besitzgeschützt" falsch verwendet, aber meine Berechnung eigentlich richtig war, wäre ganz einfach zu erklären gewesen und zwar OHNE die Unterstellung ich würde Vorschriften verwechseln. Da ich nämlich davon ausgegangen bin, dass Sie die Höhe der Entgeltpunkte (und nicht das Wort "besitzgeschützt") kritisieren habe ich einen nicht unerheblichen Teil meiner Freizeit damit verbracht, nachzurecherchieren, ob ich eventuell falsche Informationen verbreitet habe. Zu meinem Leidwesen kommen Sie darüber hinaus in Ihren Antworten scheinbar nicht ohne eine gewisse Arroganz aus, die wirklich nervt und wütend macht. Ich weiß nicht genau, warum Sie hier sind, aber ich möchte gern helfen und das OBWOHL ich (nicht angeblich) den ganzen Tag schon mit dieser Marterie verbringe. Allerdings puzzele ich dabei keine Gesetzestexte bis ins Kleinste auseinander und könnte auch nicht spontan eine komplette Gesamtleistungsbewertung ohne Nachlesen aus dem Ärmel schütteln. Meine Stärke ist es, schwieriges Recht, relativ verständlich an den Mann zu bringen. In Ihren Augen mag da vielleicht das eine oder andere Haar zu spalten sein. Aus meiner Sicht ist es dem Fragsteller wirklich komplett Boogie, ob da jetzt "besitzgeschützt" steht oder nicht. Eigentlich könnten wir uns wunderbar ergänzen, nur Ihre herablassenden Antworten sind für mich schwer auszuhalten. In diesem Sinne Einen schönen Abend noch! MfG
Unwissendeam 08.11.2018 | 20:39
Sie verstehen es wohl nicht: Dieses eine Wort verleiht dem ganzen Satz eine andere Aussage. Und was ist bitte daran unhöflich oder erbärmlich, dass ich diese falsche Aussage sachlich richtig gestellt habe?
Rentenuschiam 08.11.2018 | 20:55
Welche komplett andere Aussage? Wie viele persönliche Entgelpunkte sind der Berechnung der Altersrente in meinem Beispiel (nach der teilweisen EM) zugrunde zu legen? MfG
Rentenuschiam 08.11.2018 | 21:29
O.k. bitte streichen Sie die Frage, Sie werden sie sowieso falsch verstehen. Was ich eigentlich sagen will: Dieses Forum hier ist keine Wissensaustauschbörse für Superexperten, sondern in erster Linie ein Hilfsangebot für Laien. Auch wenn es Sie schmerzt, aber wichtig ist FÜR DIE FRAGESTELLER nicht, wie die Entgeltpunkte genannt werden, die maßgebend sind für die Folgerente. Wichtig ist eigentlich nur der Betrag, der am Ende steht oder haben sie nach meinem Beispiel noch Fragen Dritter gesehen? In meinem Beispiel und im Kontext dieses Forums ist es für das END-Ergebnis völlig irrelevant, ob dort "besitzgeschützt" und "persönliche" steht oder nicht. Und wenn es Ihnen so wichtig wäre, dass ich diese "Fehler" zukünftig vermeide oder dass ich und jeder interessierte Laie den Unterschied versteht, dann würden Sie ihre Antworten so formulieren, dass Sie jeder verstehen kann und auch verstehen will. Ich streite nicht einmal ab, dass sich nach 20 Jahren Praxis nicht die eine oder andere semantische Unsauberkeit eingeschlichen hat, aber ihre polterige und überhebliche Art bringt mich nicht dazu, das ändern zu wollen. MfG Sowas von weit weg vom Thema, hoffe der Experte dünnt das hier ein bisschen aus.
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