Hallo Michael,
bei der Altersrente wird die in der vorherigen teilweisen Erwerbsminderungsrente enthaltene Zurechnungszeit als Anrechnungszeit berücksichtigt. Beiträge aus einer neben der Rente ausgeübten Beschäftigung fließen ebenfalls in die Altersrentenberechnung mit ein.
Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, bleibt für die Hälfte der Entgeltpunkte dieser Rente der bisherige Abschlag gleich. Die restlichen Entgeltpunkte erhalten ggf. einen neuen Abschlag, der von der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente abhängig ist. Für weitere Erläuterungen sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden.