Hallo goldfisch11,
die Grundlagen der Übergangsgeldberechnung sollten bei aufeinander folgenden Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Kontinuität der Berechnungsgrundlge nach § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) übernommen werden.
Aus welchen Gründen dies in Ihrem Einzelfall nicht erfolgt, sollten Sie bitte mit Ihrem Rehabilitationsträger abklären. Bitte stellen Sie dort einen Antrag auf Überprüfung der Bemessungsgrundlage.