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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich bei Scheidung / Ausgleich der Kindererziehung

von Karl02.04.2019 | 13:27
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Sehr geehrte Damen und Herren, mit der gesetzlichen Neuregelung erhält meine ehemalige Ehefrau nachträglich für zwei Kinder den o.g. Ausgleich. Steht mir als Vater ebenfalls ein Ausgleich zu? Zum Zeitpunkt der Scheidung war der Anspruch meiner damaligen Ehefrau mir gegenüber entsprechend höher angesetzt, weil damals noch kein Ausgleich der Kindererziehung berücksichtigt wurde. mit freundlichen Grüssen Karl

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie sollten vor einer solchen Antragstellung prüfen lassen, wie sich der Wert ihrer eigenen Anrechte in der Zeit seit der Scheidung verändert hat (bezogen auf das Ende der Ehezeit). Der jeweilige Versorgungsträger wird Ihnen eine entsprechende Auskunft erstellen.

Danach sollten Sie sich hinsichtlich eines Abänderungsantrags bei einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen, ob sie Ihr Ansinnen weiter verfolgen sollten. Der kann dann ggf. Ihre frühere Ehegattin bitten, gleichlautende Auskünfte zu erteilen. Will sie das nicht, können Sie die Versorgungsträger Ihrer früheren Ehegattin zu entsprechenden Auskünften auffordern. Allerdings kann Ihre frühere Ehegattin das Gleiche von Ihnen verlangen ...

Gerade bei einem Ehezeitende vor 1992 hat sich der Wert der in der Ehezeit vorhandenen Anrechte bei nicht kontinuierlich beschäftigten Personen - z.B. bei Hausfrauen - eher verschlechtert (z. B. wegen der Bewertung der ersten Berufsjahre und beitragslosen Zeiten). Erwarten Sie deswegen nicht, dass die zusätzlichen Kindererziehungszeiten auch eine Wertverbesserung der Anrechte in der Ehezeit bewirken. Es ist vielmehr auch denkbar, dass der Wertunterschied der Summe der Versorgungen in der Ehezeit sich sogar zu Ihren Gunsten verschoben hat (insbesondere, wenn seinerzeit Anrechte der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen wurden). Damit würde ein neuer Versorgungsausgleich sogar ungünstiger für sie ausfallen.

Ein Abänderungsantrag wird auch nicht unerhebliche Gerichts- und Anwaltskosten verursachen. Fragen Sie den Anwalt ebenfalls danach.

Sollte der Abänderungsantrag nach alledem immer noch sinnvoll erscheinen und werden absehbar die hierfür gültigen Mindestgrenzen überschritten, können Sie diesen bei Gericht stellen (lassen).

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2 Antworten

Rentenschmiedam 02.04.2019 | 13:44
Hallo, grundsätzlich gilt das Urteil des Familiengerichts zum VA solange bis es durch gerichtliche Entscheidung abgeändert wird, d.h. eine Änderung wird aufgrund der Mütterrente nicht von Seiten des RV-Trägers durchgeführt. Sie müssen eine solche Änderung des Urteil beim Familiengericht beantragt, sollten sich aber im Voraus fachliche Hilfe holen damit der Schuss für Sie nicht nach Hinten losgeht. Das Familiengericht wird nämlich nicht nur den Wertzuwachs durch die Mütterrente sondern den VA insgesamt neu betrachten und bewerten. Das Familiengericht wird den Antrag auch nur annehmen, wenn ein bestimmter Änderungsbetrag erreicht wird, ansonsten weist das Gericht den Antrag ab und Sie bleiben auf den Kosten sitzen. Mit besten Grüßen
Hansam 02.04.2019 | 13:51
Ja, kann auch eine böse Stolperfalle werden. Habe die gleiche Konstellation, aber die Finger davon gelassen, weil meine Ex-Frau von meiner Betriebsrente nichts abbekommen hat beim VA. Für ein paar Euronen alles nochmals aufrollen und weiß der Teufel was dabei rumkommt am Ende.
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