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Versorgungsausgleich

von Andi10.06.2010 | 12:06
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6 Antworten

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Hallo, Bei einer Scheidung wird in der Regel ja ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem vom besser gestellten Partner (meist der Ex-Mann) ein gewisser Rentenanspruch auf den/die Andere(n) übertragen wird. Was passiert wenn der Ex-Partner vor der Rente verstirbt? Was passiert wenn der Ex-Partner in der Rente verstirbt, bekomme ich dann wieder meine vollen Rentenbezüge, und wenn nicht, wo bleibt dann das überschüssige Geld? Vielen Dank schon mal vorab.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Andi,

tatsächlich gibt es eine gesetzliche Regelung bei Tod eines früheren Ehegatten, nach der eine inzwischen eingetretene Minderung der Rente des überlebenden, ehemaligen Ehegatten (Ausgleichspflichtiger) aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleibt. Seit dem 01.09.2009 ist dies in § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Grundsätzlich kann danach eine Minderung der Rente nur dann unberücksichtigt bleiben (Anpassung), wenn die ausgleichsberechtigte (verstorbene) Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vor ihrem Tod bezogen hat. Hat also beispielsweise die verstorbene Person vor ihrem Tod unter Berücksichtigung der erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich bereits 4 Jahre Rente bezogen, bleibt die Minderung der Rente des überlebenden früheren Ehegatten dauerhaft bestehen.

Sofern der Versorgungsausgleich nach dem Recht ab dem 01.09.2009 durchgeführt wurde, ist für den überlebenden früheren Ehegatten aber zu beachten, dass sich aufgrund der Durchführung einer solchen Anpassung auch negative Auswirkungen für ihn ergeben können. Das kann dann der Fall sein, wenn auch er Anrechte vom verstorbenen früheren Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat. Diese können nach § 37 Abs. 3 VersAusglG bei einer Anpassung erlöschen.

Der zuständige Rentenversicherungsträger berät die betroffenen Versicherten im Einzelfall gern darüber, inwiefern sich eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person tatsächlich beim überlebenden früheren Ehegatten auswirkt.

Um eine solche Anpassung aber vornehmen zu können, bedarf es eines Antrages des überlebenden früheren Ehegatten bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger. Da eine Anpassung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich ist, sollte ein Antrag baldmöglichst nach der Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person gestellt werden.

5 Antworten

Alice Schwarzeram 10.06.2010 | 12:18
Nanana, von wegen "meist der Ex-Mann" Es gibt genug Frauen, die einen Abschlag gegen sich gelten lassen müssen, weil der Ex von Hartz IV lebt, versoffen den ganzen Tag vor der Glotze hängt, während die gute Frau für geringes Geld arbeiten geht und nebenbei noch den Haushalt macht. Also bitte keine diskriminierenden Bemberkungen.
Andiam 10.06.2010 | 12:21
versoffen den ganzen Tag vor der Glotze hängt, während die gute Frau für geringes Geld arbeiten geht und nebenbei noch den Haushalt macht.Was hast du denn für ein Problem????? Ausserdem war das nicht das Thema, also halt dich mal etwas zurück,ja
schwarze Aliceam 10.06.2010 | 12:58
Alle Männer sind so böse!
Gerhard Schröderam 10.06.2010 | 15:21
Seit 1. September 2009 sackt den dann verbleibenden Überschuß die Rentenkasse ein. Von irgend was müssen doch die griechischen Frühpensionäre mit 50 bezahlt werden. Also nicht so kleinlich deutscher......... Gasige Grüße aus Russland Euer ExKanzler
Andiam 11.06.2010 | 12:04
Hallo Experte, vielen Dank für diese professionelle und detaillierte Auskunft!!! Zu den anderen Kommentare, wahre ich lieber die Contenance. Schwachsinn muss nicht kommentiert werden. Gruß Andi
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