Hallo Andi,
tatsächlich gibt es eine gesetzliche Regelung bei Tod eines früheren Ehegatten, nach der eine inzwischen eingetretene Minderung der Rente des überlebenden, ehemaligen Ehegatten (Ausgleichspflichtiger) aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleibt. Seit dem 01.09.2009 ist dies in § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Grundsätzlich kann danach eine Minderung der Rente nur dann unberücksichtigt bleiben (Anpassung), wenn die ausgleichsberechtigte (verstorbene) Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vor ihrem Tod bezogen hat. Hat also beispielsweise die verstorbene Person vor ihrem Tod unter Berücksichtigung der erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich bereits 4 Jahre Rente bezogen, bleibt die Minderung der Rente des überlebenden früheren Ehegatten dauerhaft bestehen.
Sofern der Versorgungsausgleich nach dem Recht ab dem 01.09.2009 durchgeführt wurde, ist für den überlebenden früheren Ehegatten aber zu beachten, dass sich aufgrund der Durchführung einer solchen Anpassung auch negative Auswirkungen für ihn ergeben können. Das kann dann der Fall sein, wenn auch er Anrechte vom verstorbenen früheren Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat. Diese können nach § 37 Abs. 3 VersAusglG bei einer Anpassung erlöschen.
Der zuständige Rentenversicherungsträger berät die betroffenen Versicherten im Einzelfall gern darüber, inwiefern sich eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person tatsächlich beim überlebenden früheren Ehegatten auswirkt.
Um eine solche Anpassung aber vornehmen zu können, bedarf es eines Antrages des überlebenden früheren Ehegatten bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger. Da eine Anpassung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich ist, sollte ein Antrag baldmöglichst nach der Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person gestellt werden.