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Experten-Antwort

Volle Erwwrbsminderungsrente

von Luca19.10.2017 | 18:51
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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1.Wird eine Abfindung an die Rente angerechnet? 2. Darf ich einen Minijob annehmen in dem ich wöchentlich 2 x 3Stunden und 15 Minuten arbeiten soll?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Luca,

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.

Wie von "W*lfgang" bereist beschrieben, ist jede Beschäftigungsaufnahme dem Rentenversicherungsträger zu melden. Bei der in solch geringem zeitlichen Umfang ausgeübten Tätigkeit dürften sich aus meiner Sicht jedoch keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch ergeben.

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6 Antworten

Laktoseam 19.10.2017 | 19:24
W*lfgangam 19.10.2017 | 22:21
Hallo Luca, 1. das 'kommt drauf an', ob die Abfindung noch dem abgelaufenen Beschäftigungszeitraum zuzurechnen ist, oder erst nach quasi-Beschäftigungsende zugeflossen ist ...und damit bei einer schon laufenden EM-Rente als Einkommen zu 'verwerten' ist. 2. Natürlich dürfen Sie einen Minijob annehmen – die DRV kann es Ihnen nicht verbieten. Die Auswirkungen auf die bewilligte EM-Rente sind jedoch zu beachten. Zum Einen gibt es die 'neue' Hinzuverdienstgrenze' von 6300 EUR seit 01.07.2017 im Jahr/auch bei Rentenzahlung erst für den 'Restzeitraum' des Jahres, die etwas mehr Spielraum für Einkünfte – auch bei der EM-Rente - zulässt. Zum Anderen sind Sie bei einer Beschäftigung neben der EM-Rente weiterhin an die 'Zulässigkeit' im Rahmen der festgestellten EM gebunden /kann eigentlich nicht mehr als u3 Std. tgl./5 Tage die Woche, eine Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben - nun arbeitet der doch wieder. Grundsätzlich ist damit die von Ihnen geplante Beschäftigung zulässig – auf der rechtlich zulässigen Seite sind Sie, wenn Sie die beabsichtigte Beschäftigung der DRV mitteilen und deren 'Zustimmung' einholen – nebenbei, Ihre Mitteilungspflicht für jede Art von Beschäftigung ergibt sich bereits aus Ihrem Rentenbescheid, egal ob Sie die Hinzuverdienstgrenzen rein von der Höhe her einhalten würden. Und im 'Extremfall' können Sie auch 8 Std./5 Tage die Woche arbeiten, wenn Ihre EM/Erwerbsfähigkeit nach med. Erkenntnis unwiderbringbar 'kaputt' ist, Sie auf Kosten Ihrer Restgesundheit voll weiterarbeiten. Ihre EM-Rente würde dann nur im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenze ggf. zu reduzieren sein. Gruß w.
Lucaam 19.10.2017 | 20:22
1.Wird eine Abfindung an die Rente angerechnet?>>>> Ja 2. Darf ich einen Minijob annehmen in dem ich wöchentlich 2 x 3Stunden und 15 Minuten arbeiten soll?>>>>Annehmen schon, ob Sie es vom Kopf her können ist eine andere Geschichte. Steht alles im Bescheid.
1. wie wird eine Abfindung angerechnet? 2. bei einer vollen Erwerbsminderungsrente heißt es doch eigentlich das man nur bis zu 3 Stunden arbeiten darf
Lucaam 20.10.2017 | 13:01
Welche Auswirkungen hat es, wenn ich dann 3 Stunden und 15 Minuten zweimal wöchentlich arbeiten gehe? Es heißt doch bei einer vollen EMR darf man nur 2Stunden und 59 Minuten arbeiten, sonst wird es eine Teil EMR. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Vielen Dank im Voraus
Schorscham 20.10.2017 | 13:45
Das KÖNNTE eine erneute Begutachtung auslösen. Die korrekte Formulierung lautet "UNTER drei Stunden" aber nicht "2 Std.und 59 Minuten". Wer behauptet, er könne zwar 2 Stunden und 59 Minuten am Stück arbeiten aber keinesfalls 3,0 Stunden, der macht sich höchstens lächerlich. MfG
Fortitude oneam 20.10.2017 | 13:51
Hallo Luca, auf der DRV Homepage " Boschüre Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst" Auszug: Ihr Rentenanspruch Die Höhe Ihres Hinzuverdienstes hat nicht nur Einfluss auf die Rentenhöhe. Unter Umständen kann Ihre Rente sogar ganz entfallen. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenver sicherungsträger. Außerdem beachten Sie bitte, dass Sie nur im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens zu Ihrer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen dürfen – das sind bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich. Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch. Tipp: Schauen Sie nicht auf Andere, sondern auf sich. Denn nur Sie ganz Alleine wissen doch, warum Sie die volle EMR erhalten haben. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
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