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Experten-Antwort

ATZ, Schwerbehinderung und Störfall

von Assdorf09.12.2010 | 15:11
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6 Antworten

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Guten Tag zusammen. Bitte um Beistand und Info bei folgendem Problem: Mein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet in 6 Monaten. Dann endet auch mein seit 35 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis laut ATZ-Vertrag. Ich wäre dann 63 Jahre alt und könnte wegen meiner Schwerbehinderung ungekürzte Rente beantragen. So weit, so gut. Nun jedoch hat sich mein Gesundheitszustand gottlob gebessert, die 50% unterschritten und die Schwerbehindertenrente ist somit nach ATZ-Ende nicht möglich. Frage: Liegt hier ein Störfall vor und muss das ursprüngliche Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers wieder hergestellt werden? Muss ich also nach der ATZ wieder eingestellt werden? Danke vorab für Hilfestellung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein sogen. Störfall liegt nur dann vor, wenn die geplante Altersteilzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Durchführung kommt. Wenn man z. Beispiel eine Altersteilzeit im Blockmodell von 4 Jahren vereinbart hat, dann gibt es eine Erwerbsphase von 2 Jahren (in dieser Zeit Vollbeschäftigung bzw. Vorarbeit) und eine Ruhensphase von 2 Jahren (keine Beschäftigung, da bereits Vorarbeit erfolgte).

Kann hier diese Erwerbsphase aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden, dann liegt ein Störfall vor.

Im übrigen wird dem Beitrag von Nein zugestimmt.

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5 Antworten

Neinam 09.12.2010 | 15:27
Hallo, wissen sie was ein Störfall ist?? In Ihrem Fall liegt dieser selbstverstädlich nicht vor. Sie haben mit 63. Jahren Anspruch auf eine Altersrente. Die Altersrente für langjährig Versicherte. Das sie nun Abschläge haben, ist zwar schade, aber kein Störfall.
Assdorfam 10.12.2010 | 13:28
an W*lfgang: Vielen Dank für freundliche und hilfreiche Informationen. Ja, dumm gelaufen triffts. Nun muss ich das Beste daraus machen. Ich werde einen Weg finden. Die Definition eines Störfalls bereitet mir Kopfschmerzen. Wann genau kann dieser geltend gemacht werden? Auch Googlen hat mich hier nicht weiter gebracht. Freundliche Grüße
W*lfgangam 10.12.2010 | 20:28
Hallo Assdorf, > Die Definition eines Störfalls bereitet mir Kopfschmerzen. Wann genau kann dieser geltend gemacht werden? Den Störfall als solches stellt zuerst der Arbeitgeber fest - und wickelt das im Rahmen der vorgegebenen gemeinsamen Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung ab, Link hier zum Rundschreiben: http://www.bmas.de/portal/3552/rundschreiben__der__spitzenorgani… Ein typischer Störfall wäre der, dass Sie ATZ bis 65 bis zu einer ungekürzten Altersrente vereinbart haben - dann kommt 'plötzlich' eine Schwerbehinderteneigenschaft/min. 50 % dazu, und eine/die Altersrente an Schwerbehinderte ist schon ungekürzt ab 63 + x möglich ...da hätte wir einen Störfall, weil das ATZ-Arbeitsverhältnis nicht bis 65 weiterlaufen kann, also bis zu dem mal geplanten ungekürzten Rentenbeginn. Gleiches gilt, bei Erkrankung/Erwerbsminderung und volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer festgestellt = Arbeitsverhältnis endet kraft tarifvertraglicher Vorgaben sofort und ATZ bis 65 (oder früher endend) nicht mehr möglich. Leider liegt bei Ihnen keine Störfall vor - ich unterstelle, dass Sie ATZ nach tariflichen Regelungen vereinbart haben. Bis 63 (jetzt schon in der passiven Phase) werden die gegenseitigen Vertragsbedingungen erfüllt - Rente ab 63 weiterhin möglich, leider nur eine mit Abschlägen (für langjährig Versicherte/für Frauen/nach ATZ ...aber nicht mehr der wegen Schwerbehinderung). ...eigentlich hätten doch die Risiken der nicht unbefristeten Schwerbehinderteneigenschaft bei ATZ-Vertragsschluss bekannt gewesen sein sollen ?!! (vielleicht Krebs, Heilungsbewährung, Ende befristeter GdB nach 5 - 2 Jahren, reicht nicht bis 63 ?) - so dass bei ATZ-Beginn auch nur mit einer später gekürzten Rente gerechnet werden musste. Gruß w.
W*lfgangam 10.12.2010 | 20:34
...daneben steht es Ihnen mit Ihrem Arbeitgeber natürlich frei, das ATZ-Verhältnis 'nachzubessern', und es auf 65 zu verlängern bis zur ungekürzten Rente - klappt nur, wenn beide sich mögen ;) ..und heißt auch, dass Sie noch ein paar Monate (1 Jahr) nacharbeiten müssten. Gruß w.
W*lfgangam 09.12.2010 | 19:56
Zitat von Assdorf anzeigenausblenden
Hallo Assdorf, irgendwie dumm gelaufen - auch wenn's gesundheitlich positiv zu sehen ist. Ist der ATZ-Vertrag zwingend an einen ungekürzten Rentenbeginn gebunden - oder nur allgemein auf das 63. Lebensjahr fixiert? Bei Letzterem gilt der Vertragsinhalt = Beschäftigungsende 63, mit den Altersrenten, die dann eben möglich sind. Ist der Bescheid vom Versorgungsamt schon rechtskräftig, also noch keinen Monat alt? Dann _umgehend_ Widerspruch einlegen (aber erst an den letztmöglichen Tagen!) und das Verfahren hinziehen (also keine Begründung, nach Aufforderung zur Begründung Akteneinsicht verlangen, Akten kommen lassen, dann Widerspruch begründen ...dazwischen immer ein paar Wochen 'Grübeln' verstreichen lassen ;-) Grund: die Schwerbehinderteneigenschaft erlischt nicht sofort mit Entziehung der notwendigen 50 % ...da geht noch eine Schutzfrist von 3 Monaten nach - reicht aber nicht bis zum Rentenbeginn. Mit der oben beschriebenen Verfahrensweise wird die Schutzfrist verlängert, Sie bekommen sogar auf Anforderung beim Versorgungsamt einen 'Verlängerungsstempel in den Ausweis und können den dann der Rentenversicherung als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn vorlegen. Das ist alles legal und keine Trickserei - die Vorschriften wollen es so ;-) Gruß w.
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