Hallo Assdorf,
> Die Definition eines Störfalls bereitet mir Kopfschmerzen. Wann genau kann dieser geltend gemacht werden?
Den Störfall als solches stellt zuerst der Arbeitgeber fest - und wickelt das im Rahmen der vorgegebenen gemeinsamen Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung ab, Link hier zum Rundschreiben:
http://www.bmas.de/portal/3552/rundschreiben__der__spitzenorgani…
Ein typischer Störfall wäre der, dass Sie ATZ bis 65 bis zu einer ungekürzten Altersrente vereinbart haben - dann kommt 'plötzlich' eine Schwerbehinderteneigenschaft/min. 50 % dazu, und eine/die Altersrente an Schwerbehinderte ist schon ungekürzt ab 63 + x möglich ...da hätte wir einen Störfall, weil das ATZ-Arbeitsverhältnis nicht bis 65 weiterlaufen kann, also bis zu dem mal geplanten ungekürzten Rentenbeginn. Gleiches gilt, bei Erkrankung/Erwerbsminderung und volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer festgestellt = Arbeitsverhältnis endet kraft tarifvertraglicher Vorgaben sofort und ATZ bis 65 (oder früher endend) nicht mehr möglich.
Leider liegt bei Ihnen keine Störfall vor - ich unterstelle, dass Sie ATZ nach tariflichen Regelungen vereinbart haben. Bis 63 (jetzt schon in der passiven Phase) werden die gegenseitigen Vertragsbedingungen erfüllt - Rente ab 63 weiterhin möglich, leider nur eine mit Abschlägen (für langjährig Versicherte/für Frauen/nach ATZ ...aber nicht mehr der wegen Schwerbehinderung).
...eigentlich hätten doch die Risiken der nicht unbefristeten Schwerbehinderteneigenschaft bei ATZ-Vertragsschluss bekannt gewesen sein sollen ?!! (vielleicht Krebs, Heilungsbewährung, Ende befristeter GdB nach 5 - 2 Jahren, reicht nicht bis 63 ?) - so dass bei ATZ-Beginn auch nur mit einer später gekürzten Rente gerechnet werden musste.
Gruß
w.