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Experten-Antwort

Aufforderung zum Reha-Antrag kurz vor möglicher Altersrente

von Karl Uwe20.02.2023 | 12:18
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin aktuell noch bis September 23 im Krankengeldbezug und wurde jetzt von meiner Krankenkasse aufgefordert binnen der 10 Wochenfrist einen Reha-Antrag bei der DRV zu stellen. Ich plane im Juli 2023 zum 01.01.2024 ohne Abzüge die Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu beantragen. Die Wartezeit ist erfüllt. Da ich ja von der Krankenkasse aufgefordert wurde, ist ja dadurch mein Dispositionsrecht eingeschränkt. Ich habe gehört, dass wenn die DRV theoretisch eine Reha ablehnt, dass dann automatisch der abgelehnte Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt wird. Meine Frage: Habe ich dann trotzdem das Recht meine Altersrente für besonders langjährige Versicherte zum 01.01.2024 zu beantragen? Oder muss ich dann den umgewandelten Rentenantrag akzeptieren? Vielen Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße Karl Uwe

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Uwe,

nur wenn Ihr Rentenversicherungsträger bei der Prüfung Ihres Reha-Antrags feststellt, dass bei Ihnen eine Rehamaßnahme ohne Aussicht auf Erfolg ist und Erwerbsminderung vorliegt, gilt Ihr Reha-Antrag als Rentenantrag. Diesen (fingierten) Rentenantrag könnten Sie nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse widersprechen.

Unabhängig vom Ergebnis dieses Verfahrens haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit die Altersente für besonders langjährige Versicherte wie geplant zum 01.01.2024 zu beantragen. Je nach Fallgestaltung kann es allerdings sein, dass die Altersrente nicht unbedingt günstiger ist als eine Ihnen bereits vorher gewährte Erwerbsminderungsrente. Sie sollten sich daher vor Beantragung der Altersrente in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen entsprechend beraten lassen.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Karl Uwe,

Sie können Ihren Antrag gern in einer Auskunfts- und Beratungsstelle abgeben und um eine Eingangsbestätigung bitten. Wenn Sie den Antrag nicht persönlich abgeben, können Sie auf Ihrem Antrag vermerken, dass Sie eine Eingangsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse benötigen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Liebe Teilnehmende am Forum,

bitte beachten Sie die Netiquette und bleiben Sie sachbezogen und respektvoll im Umgang miteinander. Ich habe einige unsachliche Kommentare entfernt.

Allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Schadeam 20.02.2023 | 12:55
Bleiben sie cool! Ihnen kann doch gar nichts passieren. Selbst wenn die DRV einen Rehaantrag in einen EM Antrag umdeuten würde, wäre die EM Rente wegen der Zurechnungszeit zu 99% nicht niedriger als die ab Januar mögliche Altersrente. Fazit: Reha innerhalb der Frist beantragen und abwarten was psssiert. Und egal wie im Herbst die Altersrente zumn 01.01.2024 beantragen (oder halt die Umwandlung von EM in AR).
Karl Uweam 11.04.2023 | 18:49
Hallo, ich habe dazu noch eine Frage. Ich habe den Reha-Antrag auf den Vordrucken der DRV ausgefüllt und möchte die Unterlagen direkt beim Servicezentrum der Rentenversicherung abgeben. Da meine Krankenkasse eine Eingangsbestätigung meines Antrages fordert, bekomme ich diese bei Abgabe vom Servicezentrum DRV? Sollte ich ggf. etwas vorbereiten und mir das abzeichnen lassen? Da ich keinen Formfehler machen möchte bitte ich um Mithilfe. Vielen Dank Karl Uwe
Mikeam 11.04.2023 | 19:36
Und nutzen Sie die zehn Wochen aus!
Abschlägeam 11.04.2023 | 20:07
hmmm... aber nicht unbedingt... Zumindest nicht, wenn nach der Reha eine mögliche EM-Rente erwünscht wäre und diese deutlich höher wäre als KG oder Übergangsgeld oder ggfs. auch noch ALG (wenn mehr als 78 Wochen AU). Denn dann müsste zwar von einer (rückwirkenden) EM-Rente an die Leistungsträger erstattet werden, aber maximal bis zum Zahlbetrag der EM-Rente (nur parallele Leistungen und tagesgenau abgerechnet).
Karl Uweam 12.04.2023 | 16:16
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort, ich bin sehr dankbar, dass es dieses Forum als Unterstützung gibt. Leider sind die Damen beim Servictelefon der DRV nicht so freundlich und hilfreich, daher um so dankbarer, dass hier so tolle Experten sind.
Mikeam 13.04.2023 | 19:53
Bitte seid friedlich. Wenn die Rente höher sein sollte, als das Krankengeld, dann natürlich keine zehn Wochen aus nutzen.
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