Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Don Quijote,
bei einer Arbeitsmarktrente wird eine volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsvermögen von unter 3 Std./Tgl.) gezahlt, obwohl der medizinische Dienst der Rentenversicherung nur eine teilweise Erwerbsminderung (Arbeitsvermögen von zwischen 3 und 6 Std./Tgl.) feststellen konnte.
Die volle Erwerbsminderungsrente wird hierbei gezahlt, weil der lokale Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Dies wird in der Praxis davon abhängig gemacht, ob der bisherige Arbeitgeber jemandem eine Teilzeitstelle überhaupt anbieten kann.
Bei Ihnen konnte der Arbeitgeber zum Bewilligungszeitpukt vermutlich keine Teilzeitstelle anbieten. Da er nun mit Kündigung/Aufhebungsvertrag droht, hat sich an diesem Punkt sehr wahrscheinlich nichts geändert.
Änderungen bzgl. der lfd. Arbeitsmarktrente müssen Sie also nicht befürchten, auch wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
HINWEIS: Aktuell testet die DRV Bund mit den Arbeitsagenturen in Bayern und Nordrhein-Westfalen ein Pilotverfahren zur Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes. Sollten Sie also Versicherter der DRV Bund sein, und Wohnsitz in Bayern oder Nordrhein-Westfalen haben, empfehlen wir Ihnen, sich direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu informieren.
Tatsächliche Abfidungen (Abfindungen aufgrund der Kündigungsschutz-, bzw. Betriebsverfassungsgesetze) sind nicht als Hinzuverdient bei Erwerbsminderungsrenten zu werten. Sollte jedoch ein Teil dieser Abfindungen aufgrund nicht in Anspruch genommenen Urlaubs oder Überstunden resultieren, ist dieser Teil auf die Rente anrechenbar. Die unschädliche, jährliche Hinzuverdienstgrenze der vollen Erwerbsminderungsrente (auch Arbeitsmarktbedingt) liegt bei 19.661,25 € für das Kalenderjahr 2025.
Über Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten (z.B. Arbeits- & Steuerrecht) können und dürfen wir jedoch keine Auskünfte erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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