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Experten-Antwort

Auflösungsvertrag

von Jo.Hoernix16.02.2022 | 16:46
468 Ansichten
4 Antworten

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Der Antrag auf Altersrente für lanfristige Beschäftigte und mit Schwerbehindertenstatus ist zu 1. Juli 2022 gestellt.-Vollendung 63.Lebensjahr nach 29 Jahren Zugehörigkeit -. Der Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertag vorgelegt in dem Folgendes steht: Mit diesem Auflösungsvertrag sind die gesamten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und allen mit dem Dienstverhältnis stehenden Ansprüche abgegolten. Es besteht ein Betriebsrenteanspruch. Darf ein Arbeitnehmer diese Klausel unterschreiben??? Und darf er vor dem offiziellen Rentenbescheid überhaupt einen Auflösungsvertrag unterzeichen ? Danke für Ihre Hilfe !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

bezüglich Ihrer arbeitsrechtlichen Frage muss ich leider passen.

Ihren Anspruch auf Altersrente berührt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht.

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3 Antworten

Siehe hieram 16.02.2022 | 17:30
Hallo Jo.Hoernix, der Rentenversicherung selbst ist es 'egal' ob oder wann Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dies ist eher eine arbeitsrechtliche Frage, die Sie also an entsprechend anderer Stelle klären sollten (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht), um abzuklären, ob diese Formulierung nachteilig für Sie sein kann. Hierzu jedoch schon auch der Hinweis, dass Sie damit auf jegliche Ansprüche, die ggfs. lt. BGB noch länger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten würden (und dies nicht nur monetär sondern z.B. auch auch die Ausstellung eines Zeugnisses, sofern dies nicht pünktlich erstellt wird) verzichten. (Und denken Sie nicht, 'ich brauche kein Zeugnis mehr, ich bin dann ja Rentner', denn dies kann auch für einen evtl. später aufgenommenen 'Nebenjob' brauchbar sein). Dies sollten Sie u.a. noch mal prüfen lassen. Sofern Sie aufgrund der Aufhebung eine Abfindung und auch Abgeltung von Resturlaubs-/Überstundenansprüchen achten Sie darauf, dass die Beträge getrennt genannt und auch getrennt abgerechnet werden, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2022 (also vor Rentenbeginn) enden soll. Derartige Beträge, die aus einem 'nach Rentenbeginn noch bestehenden' Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, unterliegen der Hinzuverdienstprüfung der späteren Rente. Alles Gute!
Jo.Hoernixam 16.02.2022 | 18:14
Ganz herzkichen Dank !!
KSCam 16.02.2022 | 18:25
Als freier Mensch dürfen Sie als Arbeitnehmer fast alles unterschreiben wenn Sie das so wollen und sich mit dem Arbeitgeber einig sind. Wer sollte Ihnen das denn verbieten? Es gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Sie dürften auch unterschreiben dass Sie Ihrem Arbeitgeber mit Arbeitsende Ihr privates Auto unentgeltlich überlassen - auch das dürfen Sie, wenn Sie es wollten. Und da sage noch einer wir leben nicht in einem freiheitlichen Staat, (Ende Ironie). Ob diese Unterschrift sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt - aber da geht es nicht ums Rentenrecht und damit sind DRV Mitarbeiter außen vor (falsches Forum).
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