Die Nebeneinnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG von 2100,- EUR gehören nicht als Hinzuverdienst bei der Rente. Man kann also höchstens 12 x 400,- (2x bis zu 800,-) plus 2100,- EUR als Verdienst haben ohne dass die Rente gekürzt würde.
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Die Nebeneinnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG von 2100,- EUR gehören nicht als Hinzuverdienst bei der Rente. Man kann also höchstens 12 x 400,- (2x bis zu 800,-) plus 2100,- EUR als Verdienst haben ohne dass die Rente gekürzt würde.
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