Die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheidet dann aus, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor.
Gibt ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter jedoch seinen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz auf oder beabsichtigt er dies, sind für die Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes und eines eventuellen arbeitsmarktbedingten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung die Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit zu ermitteln.