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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenabschlag durch BAFA

von Kohleaussteiger29.04.2022 | 16:47
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was passiert mit erheblichen freiwilligen Zusatzbeiträgen (z.B. 20 T€ von max. möglichen 60 T€), die ein Kohlekraftwerker in der Vergangenheit bereits zum Ausgleich von später drohenden Renten-abschlägen eingezahlt hat und danach ein Kohleausstiegsgesetz KVBG und eine Anpassungsgeld-Richtlinie verabschiedet wird, die das BAFA als Bundesbehörde zum vollständigen Ausgleich dieser Rentenabschläge (60 T€) verpflichtet? Bekommt der Kraftwerker als jetzt APG-Berechtigter seinen selbst gezahlten Zusatzbeitrag (20 T€) von der DRV oder vom BAFA zurückerstattet, weil den gesamten Ausgleich jetzt das BAFA übernehmen muss und mehr als ein voller Ausgleich (60 T€) nicht möglich ist? Oder leistet das BAFA den vollständigen Ausgleich (60 T€) und sein Beitrag (20 T€) wird nicht erstattet, so dass sich aus beiden Zahlungen (80 T€) ein erhöhtes Rentenniveau ergibt, das eigentlich nicht vorgesehen war? Weil der Kraftwerker auf der Website des BAFA erfahren hat, dass das BAFA keine rentenrechtlichen Auskünfte gibt und als zuständige Stelle die DRV und KBS genannt wird, fragt er in diesem Forum.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kohleaussteiger,

laut Ihren Angaben haben Sie 20.000 EUR als Teilbetrag nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum Ausgleich einer Rentenminderung bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente eingezahlt.

Nach der Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers können Beiträge nach § 187a SGB VI in Höhe von insgesamt 60.000 EUR gezahlt werden. Demzufolge wäre nur noch eine Zahlung von 40.000 EUR möglich.

Es ist unerheblich, wer die Beiträge zahlt. Entscheidend ist, dass nicht mehr als der berechnete Betrag gezahlt werden kann.

Eine Erstattung des bereits durch Sie gezahlten Teilbetrages ist nicht möglich.

Ob Ihnen dieser gegebenenfalls durch das BAFA erstattet wird und das BAFA dann die gesamte Ausgleichssumme zahlt oder ob das BAFA nur den noch offenen Betrag von 40.000 EUR zum Ausgleich der Rentenminderung zahlt, müssten Sie beim BAFA erfragen. Diese Frage kann Ihnen von Ihrem Rentenversicherungsträger beziehungsweise hier im Forum nicht beantwortet werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kohleaussteiger,

wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer an Ihren Rentenversicherungsträger. Nur dieser hat den Einblick darin, welche Auskünfte an das BAFA gemacht worden sind.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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16 Antworten

Makroam 29.04.2022 | 20:50
Eine sehr interessante Frage, da sie vor der Einführung des Kohleausstiegsgesetz KVBG eine Ausgangszahlung durchgeführt haben. Es ist zu vermuten dass die 20K Einzahlung zur weiteren Steigerung ihrer Rente beitragen könnte (warten sie aber auf die Aussage des EXPERTEN) Im nachfolgenden Auszug der GRA §187a SGB VI: "Abgestellt auf den Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ist zu beurteilen, ..." Nachfolgender Auszug aus der GRA §187a SGB VI 2.2 Betroffene Altersrenten Die Berechtigung zur Beitragszahlung nach § 187a SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen eines Antrags auf Rentenauskunft erklärt, eine Rente wegen Alters zu beanspruchen, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sein wird. Eine derartige Minderung kann sich bei folgenden Altersrenten ergeben: Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI, § 236 SGB VI), Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI, § 236a SGB VI), Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dagegen nicht möglich bei der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI, § 235 SGB VI), der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) und der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI, § 238 SGB VI). Hier kann sich auch keine Minderung der Rentenhöhe ergeben, die nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden könnte. Abgestellt auf den Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ist zu beurteilen, ob sich eine Minderung der Altersrente zum beabsichtigten Rentenbeginn tatsächlich und gegebenenfalls in welcher Höhe ergibt. Ergibt die Prüfung, dass der Versicherte aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Minderung der Altersrente hinnehmen muss, findet § 187a SGB VI keine Anwendung. Eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI ist nicht zu erteilen (RBRTO 1/97, TOP 5). Gruß Makro
Makroam 29.04.2022 | 20:52
sollte Ausgleichszahlung heißen
Fabianam 29.04.2022 | 22:56
Die DRV interessiert - was die Rentenhöhe bzw in diesem Fall den höchstmoglichen Ausgleichsbetrag betrifft - sich nicht dafür wer den Betrag zahlt. Wenn die auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - im Regelfall das 63. Lebensjahr - berechnete Maximalsumme 80.000 Euro beträgt, dann können nicht wie von Ihnen gewünscht 100.000 Euro (20.000 bereits von Ihnen geleistet und 80.000 von wem auch immer " großzügig" übernommen zusätzlich gezahlt werden. Es kann nur noch die offene Differenz Summe von 60.000 ( nur bei Teilzahlungen über mehrere Jahre insbesondere bei den in dieser Hinsicht bevorteilten "Lausitz Braunkohle Kumpels o.ä. auch etwas mehr ). Wie schon zitiert gilt für die DRV hier allein der 187a SGB VI. Tarifvertragliche oder sonstige Sonderbonbons bzw. Abfindungsregelungen Regelungen für Beschäftigte in "Geringverdienerbrancben" haben darauf keinen Einfluss. Andere User würden jetzt wieder den nett gemeinten Tipp geben, sich doch an den zuständigen Vertragspartner bzw hier an die BAFA zu werden um dort noch 20.000 Euro mehr zu erhalten. Aber dabei nicht vergessen, auch die Steuererstattung für den selbst selbst eingezahlten Betrag anzugeben Bei 20.000 Euro dürften das schon ein paar tausend Euro gewesen sein. Um konkret zu werden: Eine Erstattung von eingezahlten (Teil)Beiträgen für die Ausgleichszahlung ist gesetzlich nicht erlaubt. Bei solchen Fragen warte ich nur noch auf die Frage, ob man seine Ausgleichsbetrag zurück erstattet bekommt, um seinen Grundrenten Zuschlag zu erhöhen. Andererseits ist es doch auch schön zu lesen, dass es auch in Zukunft nicht nur "arme" Rentner gibt.
Kohleaussteigeram 29.04.2022 | 23:55
Vielen Dank Makro für die prompte Entgegnung. Genau genommen hat der Kraftwerker die Auskunft über die maximal mögliche Ausgleichszahlung bereits 2018 bei der DRV eingeholt. Also zu einem Zeitpunkt, als es weder eine "Kohlekommission" mit ihren Empfehlungen zur sozialen Abfederung der von Stilllegung betroffenen Mitarbeiter noch einen gesetzlich verankerten Kohleausstiegspfad gab, aber trotzdem absehbar wurde, dass für diesen Kraftwerker die Kohleverstromung vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze enden wird. Ihrem Hinweis auf die GRA zum § 187a SGB VI entnehme ich, dass der Kraftwerker im Frühjahr 2020 mit seiner Einzahlung aus heutiger Sicht womöglich nur einen irgendwie gearteten "Kapitalbeitrag" geleistet hat, der zwar eine eigene rentenerhöhende Wirkung hat, aber nicht mit den später beschlossenen Ausgleichsverpflichtungen des BAFA konkurrieren muss, sondern diese in Summe zu einem erhöhten Rentenanspruch ergänzt.
Makroam 30.04.2022 | 09:09
Um konkret zu werden: Eine Erstattung von eingezahlten (Teil)Beiträgen für die Ausgleichszahlung ist gesetzlich nicht erlaubt. Aus der oben zitierten GRA §187a SGB VI 4.4 Keine Erstattung gezahlter Beiträge In § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI ist geregelt, dass eine Erstattung von Beiträgen nach § 187a Abs. 1 SGB VI, die rechtswirksam entrichtet sind, nicht erfolgt. Das gilt auch, wenn - der Versicherte die Erklärung nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI später „widerruft“, - es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht gekommen ist oder - es sich herausgestellt hat, dass von einer zu hohen Anzahl an geminderten persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen wurde und damit die Beitragszahlung zu hoch war, weil bei der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente der tatsächliche Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt fällt als der ursprünglich beabsichtigte Rentenbeginn oder die tatsächliche Anzahl an Entgeltpunkten von den Entgeltpunkten abweicht, die gemäß § 187a Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB VI der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zugrunde gelegt wurden. Von dem Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI sind die Fälle ausgenommen, in denen zu Unrecht die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI zugelassen wurde beziehungsweise zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt worden sind. In diesen Fällen kommt eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht. Das Erstattungsverbot des § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI findet auch keine Anwendung, wenn nur deshalb zu hohe Beiträge gezahlt worden sind, weil in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor höher ist als der im Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebende Umrechnungsfaktor und der Beitragsaufwand sich somit vermindert hat (siehe Abschnitt 4.2). Ich bin in diesem Fall auf die Antwort vom EXPERTEN am Montag gespannt. Gruß Makro
Berndam 30.04.2022 | 21:46
Wenn ich es richtig verstanden habe, sind die 20k weg und es würde durch die Behörde nur noch die 40k ausgeglichen. Aber für solche Fälle fehlt m.E. noch die Rechtssprechung...
Vorsicht vor Bernd!am 01.05.2022 | 09:16
„Meines Erachtens, könnte, evtl., vielleicht“. Das Sprachvokabular des „Pseudoexperten“ Bernd. Sehr amüsant, sein Versuch, sein stetiges Nichtwissen durch häufige Gegenfragen zu kaschieren.
Berechnung APGam 02.05.2022 | 06:24
Wenn Sie Anspruch auf APG haben hat Ihr Arbeitgeber doch sicherlich eine Berechnung des APG für Sie bei der DRV angefordert um mit Ihnen ein Gespräch bzgl. Ihres Ausscheidens zu führen. In der Berechnung finden Sie sicherlich die von Ihnen angesprochene Berechnung und dort ist dies dann auch erkennbar. Offensichtlich handelt es sich hier um die APG-Richtlinien für Braunkohle, da bei der Steinkohle keine Abschläge ausgeglichen werden. Ob dies tatsächlich so ist wie Sie schildern entzieht sich meiner Kenntnis, da dann auch die "Braunkohler" im Vorteil gegenüber den "Steinkohlern" wären; das dürfte ja nicht sein...
Erstattungam 02.05.2022 | 15:01
Auf der Seite der BAFA direkt gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich über die Verfahrensweise zu informieren bzw. sich dort auch zu registrieren um Anträge zu stellen oder zu kommunizieren. Das ist vielleicht zielführender, als nur die Bedingungen des §187 hier zu erfahren. Viel Erfolg! hierzu ein Link, notfalls von dort aus weiter'surfen' https://www.bafa.de/DE/Energie/Rohstoffe/Anpassungsgeld_Braunkoh…
Kohleaussteigeram 02.05.2022 | 21:54
Mein Dank an das Expertenteam und alle anderen bisherigen Kommentatoren, die den Kohleaussteiger bei der Lösung seines Problems bisher so schnell und aufschlussreich unterstützt haben. Er nimmt gern die Anregung des Expertenteams auf, sich jetzt beim BAFA nach einem Ausweg aus seinem Dilemma zu erkundigen. Diesen Tipp der DRV/KBS-Experten nimmt er gern als eine gutgemeinte Empfehlung von Haus zu Haus an das BAFA auf, das als zweite Institution am erfolgreichen Rentenübergang von Kohleaussteigern mitwirken soll. Da der in diesem Forum fragende Kohleaussteiger mit großer Sicherheit davon ausgehen kann, dass vor ihm bereits andere Kohleaussteiger mit der gemeinsamen Unterstützung von DRV/KBS und BAFA einen zufriedenstellenden Weg in APG und später Rente gefunden haben, erlaubt er sich noch die Frage an die Experten, welche Auskünfte von der KBS an das BAFA hinsichtlich Rentenausgleich in einem Fall wie seinem gemacht wurden: Hätte man dem BAFA mitgeteilt, dass noch 40.000 € Ausgleich möglich sind oder hätte man dem BAFA mitgeteilt, dass 60.000 € Ausgleich möglich waren, aber bereits 20.000 davon vom Versicherten gezahlt wurden. Viele Grüße Kohleaussteiger
Makroam 02.05.2022 | 22:13
Eine Frage: Beziehen sich die 60K auf die Aufkunftserteilung im Jahr 2018? Gruß Makro
Kohleaussteigeram 02.05.2022 | 22:27
@ Berechnung APG, nach meinem Verständnis sitzen hier Braunkohletagebauer, Braunkohlekraftwerker und Steinkohlekraftwerker seit Inkrafttreten des KVBG im selben Boot des APG. Gruß Kohleaussteiger
Kohleaussteigeram 02.05.2022 | 22:35
Ja. Das war dem Kohleaussteiger damals als Maximum ca. möglich und würde sich heute um einige Tausend Euro erhöhen wegen der diversen zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen (insbesondere 2022). Gruß Kohleaussteiger
Berechnung APGam 04.05.2022 | 14:50
Das stimmt aber nicht, weil die Braunkohler bzgl. Abschlag hier offensichtlich besser gestellt werden als Steinkohler. Diese müssen nämlich den vollen Abschlag über sich ergehen lassen...
Berechnung APGam 04.05.2022 | 14:51
@ Berechnung APG, nach meinem Verständnis sitzen hier Braunkohletagebauer, Braunkohlekraftwerker und Steinkohlekraftwerker seit Inkrafttreten des KVBG im selben Boot des APG. Gruß Kohleaussteiger
Das stimmt aber nicht, weil die Braunkohler bzgl. Abschlag hier offensichtlich besser gestellt werden als Steinkohler. Diese müssen nämlich den vollen Abschlag über sich ergehen lassen...
... weil der nämlich von niemandem ausgeglichen wird
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