Hallo SaschaL,
wenn im Anschluss an Ihre Beschäftigung ab Oktober 2027 Arbeitslosengeld I gezahlt werden sollte, wird dieses in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn nicht mehr auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet (es sei denn, die Arbeitslosigkeit entstand aufgrund von Insolvenz oder Betriebsaufgabe des Arbeitgebers); eine gleichzeitige Zahlung von freiwilligen Beiträgen neben dem Arbeitslosengeld ist nicht möglich. Rückwirkend können Lücken im Versicherungsverlauf ebenfalls nicht aufgefüllt werden. Lediglich die Zahlung freiwilliger Beiträge ohne Arbeitslosigkeit oder die Ausübung eines versicherungspflichtigen Minijobs neben der Arbeitslosigkeit würden zu weiteren anrechenbaren Monaten führen.
Bitte lassen Sie sich dazu unbedingt persönlich und individuell in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Ihrer Nähe beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung