Hallo,
die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen. Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt. Hat der Versicherte die Verzögerung des Verfahrens selbst verschuldet (beispielsweise fehlende Mitwirkung), gilt der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung. Diese Fallgestaltungen setzen aber voraus, dass die Beiträge nach § 187a SGB VI innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft tatsächlich gezahlt werden.
Viele Grüße
Das haben Sie doch schon öfters gefragt...
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/gesetzliche-rente-sonderbeitraege-am-besten-noch-2024-einzahlen#was-gilt-wenn-der-bescheid-der-rentenversicherung-erst-2025-eingeht
Und wenn Sie Gesetzestexte nicht finden oder verstehen, hilft Ihnen ein Fachanwalt für Sozialrecht.
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