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Gesetzliche Rente: Sonderbeiträge am besten noch 2024 einzahlen

Versicherte im Alter von 50plus können sich meist zusätzliche Rentenpunkte kaufen. 2025 werden diese um 11,3 Prozent teurer. Wer seine gesetzliche Rente aufbessern möchte, sollte deshalb noch in diesem Jahr zugreifen.

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Kontoauszug mit Zinsabrechnung und Euro-Geldscheinen. Bild: IMAGO / McPHOTO / imago stock&people

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Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, kann zusätzliche freiwillige Beiträge in die Rentenkasse einzahlen und so seine spätere Rente erhöhen. Offiziell läuft diese Möglichkeit unter dem Stichwort „Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Das ist dann auch die Überschrift von § 187a des sechsten Sozialgesetzbuchs. Solche Zahlungen können Versicherte ab 50 leisten, die eine realistische Chance haben, später eine vorgezogene Altersrente zu erhalten.

Beispiel: Wer mit 50 bereits 25 Jahre mit Pflichtversicherungsbeiträgen auf seinem Rentenkonto hat, kann bis zum Alter von 63 Jahren auf 38 Versicherungsjahre kommen. Damit wären die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt. Diese Rente gibt es normalerweise mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent. Von den Rentenpunkten, die der Betreffende bis 63 auf seinem Rentenkonto angesammelt hat, würden normalerweise 14,4 Prozent abgezogen. Diesen Abzug kann der Versicherte durch Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise vermeiden.

Warum sollte man freiwillige Beiträge nach den für 2024 geltenden Regeln zahlen?

2025 gibt es weniger Rente für das gleiche Geld. Oder umgekehrt: Für die gleiche Rente müssen Sie im kommenden Jahr höhere Beträge auf den Tisch legen. Das liegt daran, dass das vorläufige jährliche Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten 2025 deutlich höher ist als 2024. Festgelegt wird dieses in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Das Durchschnittsentgelt liegt 2025 bei 50.493 Euro. 2024 beträgt es noch 45.358 Euro. Generell gilt: Wer entsprechend des jeweiligen Durchschnittsentgelts Beiträge in die Rentenkasse zahlt, erwirbt einen Rentenpunkt („Entgeltpunkt“). Ein Rentenpunkt kostet beim derzeitigen Beitragssatz von 18,6 Prozent damit in diesem Jahr 8.437 Euro, im kommenden Jahre werden es 9.392 Euro sein, also 955 Euro oder 11,3 Prozent mehr.

Wie viel Rente bringt ein Rentenpunkt?

Er bringt aktuell eine monatliche Rente von 39,32 Euro, aufs Jahr umgerechnet sind das 471,84 Euro. Dieser Wert erhöht sich jährlich vor allem dadurch, dass der Rentenwert in erster Linie der Entwicklung der Löhne der abhängig Beschäftigten folgt. Lässt man die Steuervorteile und die jährliche Rentensteigerung außer Acht, so rechnet sich die freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse derzeit nach knapp 20 Jahren. Mit diesem Verhältnis von Einzahlung und Ertrag kann keine herkömmliche private Rentenversicherung konkurrieren. Doch klar ist: Jede Rente ist eine Wette auf ein langes Leben.

Was muss ich tun, wenn ich 2024 noch Einzahlungen leisten möchte?

Am besten sollten Sie möglichst schnell einen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen. Das geht mit dem Formular V0210, das Sie sich im Internet herunterladen können. Eine Gebrauchsanweisung für dieses Formular und zur Antragstellung finden Sie hier: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rentenminderung-ausgleichen-so-gehts.html

 

Was gilt, wenn der Bescheid der Rentenversicherung erst 2025 eingeht?

Kein Problem, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es kommt nicht darauf an, wann genau der Bescheid über die möglichen Ausgleichszahlungen beim Versicherten eintrifft. „Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger wirkt sich nicht zu Lasten des Versicherten aus.“ Verzögert sich die Bescheid-Erteilung, „wird der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt“. Mit anderen Worten: Wer den Antrag auf Ausgleichszahlung noch in 2024 stellt, für den gelten die günstigeren Werte dieses Jahres – auch wenn der Bescheid beispielsweise erst im Februar 2025 eingeht. Dies gilt allerdings laut Manthey nur, wenn die Beiträge „innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft auch tatsächlich gezahlt werden“.

Kann ich die Ausgleichszahlung in 2024 auch leisten, ohne einen Bescheid der Rentenversicherung erhalten zu haben?

Auch das geht. erklärt der Experte der Rentenversicherung: „Werden von Versicherten Beiträge nach § 187a SGB VI gezahlt, ohne dass zuvor eine Besondere Auskunft nach § 109 SGB VI erteilt wurde (kommt vor allem zum Jahresende häufiger vor), wird dies als formloser Antrag für die Erteilung einer Besonderen Rentenauskunft gewertet.“ Der formelle Antrag kann dann später nachgereicht werden. „Als Antragsdatum gilt dann der Wertstellungstag des Geldeingangs.“ Die Zahlung in 2024 kann dabei vor allem aus steuerlichen Gründen interessant sein.

Welche steuerlichen Regeln gelten für die Ausgleichszahlung?

2024 können Sie als Alleinstehender bis zu 27.565,20 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen, wenn die entsprechende Zahlung noch 2024 erfolgt. Zahlen Sie den Ausgleichsbetrag für 2024 erst im kommenden Jahr ein, so können Sie die Zahlung 2024 steuerlich nicht geltend machen, sondern erst bei der Steuererklärung für 2025. 

Der genannte Betrag ist voll absetzbar. Für Verheiratete und offiziell Verpartnerte ist es doppelt so viel, also 55.130,40 Euro. Wichtig dabei: Bei Arbeitnehmern werden die vollen Beiträge, die schon vom Beschäftigungsverhältnis in die Rentenkasse geflossen sind, hierauf angerechnet, also auch der so genannte Arbeitgeberanteil.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt 2024 einschließlich des Arbeitgeberanteils 25.000 Euro in die Rentenkasse. Zusätzlich kann das Paar noch bis zu 30.130,40 Euro (55.130,40 minus 25.000) an Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse geltend machen.

 

Tipp für privat versicherte Gutverdiener:

Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto mehr lohnt sich die Ausgleichszahlung. Dafür sorgt die Steuerprogression. Für Besserverdienende kann es sich lohnen, 2024 den Antrag auf Ausgleichszahlungen zu stellen und die Ausgleichszahlungen aufzuteilen: Ein Teil kann noch in 2024 fließen, der Rest in 2025 – oder auch später. Hierdurch werden die Steuerspitzen gekappt. In der Regel lohnt es sich nur, so viel einzuzahlen, wie steuerlich absetzbar ist. Unterm Strich rechnet sich für Gutverdiener die Ausgleichszahlung in die Rentenkasse häufig schon nach 12 Jahren Rentenbezug.

Erhöhe ich durch eine Ausgleichszahlung auch mögliche Hinterbliebenenrente meines Ehepartners?

Zumeist ist das der Fall. Wenn Sie im Rentenalter sterben und Ihr Ehepartner dann Witwen- oder Witwerrente bezieht, wird diese auf Basis der Rentenpunkte berechnet, die Ihrer eigenen Altersrente zugrunde lagen. Rentenpunkte aus Ausgleichszahlungen werden dabei voll berücksichtigt.

Und was gilt für den Fall, dass ich selbst vor der Altersrente auf Erwerbsminderungsrente angewiesen bin?

Wenn Sie die Ausgleichsbeträge vor dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlt haben, erhöhen diese Ihre EM-Rente. 

Beispiel: Sie leisten 2024 Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung. Derzeit leiden Sie zwar an Herzinsuffizienz, sind aber noch voll erwerbsfähig und vollzeitbeschäftigt. In den kommenden Jahren verschlechtert sich Ihre Herzleistung so, dass Sie ab 2027 voll erwerbsgemindert sind. Bei der Berechnung der vollen EM-Rente, auf die Sie dann Anspruch haben, wird Ihre Ausgleichszahlung mit berücksichtigt.

Was gilt, wenn ich bereits Erwerbsminderungsrente erhalte?

Ihre EM-Rente erhöht sich dann durch eine Zahlung zum Ausgleich einer Minderung der Altersrente nicht. Allenfalls Ihre spätere Altersrente kann höher ausfallen.

Tipp:

Generell gilt: Vor der Zahlung von Ausgleichsbeträgen sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und sich dort vorrechnen lassen, wie sich eine Zahlung auf Ihre spätere Rente auswirkt. Dieser Tipp gilt insbesondere, wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten. In diesem Fall sind Ausgleichszahlungen zwar möglich, aber häufig nicht sinnvoll. Mitunter erhöht sich ihre spätere Rente hierdurch nur wenig.

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